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Umnutzung: Wie viele Wohnungen sind zulässig?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich möchte unseren alten Gutshof, der im Außenbereich einer Großstadt liegt und aktuell nicht mehr bewirtschaftet wird, in Wohnungen umnutzen. Nun versagt die Gemeinde die Baugenehmigung, weil ich dort nicht mehr als sechs Wohnungen ausbauen dürfe. Wie ist die Rechtslage?


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Die Umnutzung kann sich nach verschiedenen rechtlichen Vorschriften richten. Die gängigste ist § 35 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Diese sieht jedoch vor, dass in den ehemaligen Wirtschaftsgebäuden höchstens bis zu drei Wohnungen errichtet werden können.


Daneben ist aber auch § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB zu beachten, der für die Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden anzuwenden ist, selbst wenn diese aufgegeben sind.


Er sieht für diese Fälle eine Mög-lichkeit zum Einbau von Wohnungen vor, wenn das Vorhaben einer zweck-mäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwertes dient.


Für die Zahl der Wohnungen ist hier keine Begrenzung vorgegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass das Gebäude formell unter Denkmalschutz steht, sondern lediglich, dass es sich um ein landschaftstypisches Gebäude handelt, wie alte Bauernhöfe, die für die Landwirtschaft kennzeichnend sind. Nach Ihrer Schilderung könnte diese Voraussetzung zutreffen. Sie sollten deshalb prüfen, ob Sie den Antrag auf Umnutzung in Wohnungen nicht auf § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB stützen können.

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