Viele Landwirte ärgern sich über die hohen Kosten für den Anschluss von Ställen und Hallen an Trink- und Abwasser. Jedoch: „Bevor ein Bauantrag genehmigt wird, muss die Erschließung mit Strom, Wasser, Abwasser und Wegeführung, also Breite, Tragfähigkeit und Frostsicherheit, gesichert sein,“ so die stallbauerfahrenen Architekten von junker + partner aus dem württembergischen Amtzell. Sie betonen: „Gibt der Wasserversorger grünes Licht, gilt dessen Satzung. Die Berechnung nach Geschossfläche ist dabei Standard.“ Bauwilligen sei zu raten, frühzeitig mit der Gemeinde zu verhandeln. Teils lohne es sich, Melkhaus oder WC getrennt zu bauen, um Anschlussbeiträge zu senken.
Auch Rechtsanwalt Josef Deuringer aus Augsburg bestätigt, dass die Beiträge kaum abwendbar sind. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ändere oft an der Beitragspflicht nichts, da laut Rechtsprechung eine „typisierende Betrachtungsweise“ gelte. Danach sei immer ein Anschlussbedarf eines Stalles anzunehmen, ohne dass es auf die konkrete Stallaufteilung ankäme. So habe die Rechtsprechung eine Beitragspflicht z.B. auch für eine überdachte Laufhalle für Pferde bestätigt. Dennoch lohne es sich im Einzelfall die gemeindliche Satzung genau zu prüfen und Widerspruch zu erheben oder Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ein Antrag auf Stundung, um Zahlungen zeitlich nach hinten zu verschieben, ist zwar möglich. Dazu müsse die Rechnung aber eine erhebliche Härte darstellen. Allein die Notwendigkeit, einen Kredit aufzunehmen, stelle dabei noch keine Härte dar, so Rechtsanwalt Deuringer.
Lieber ein eigener Brunnen?
Wer angesichts der Kosten überlegt, auf einen eigenen Brunnen zurückzugreifen, muss bei der Gemeinde eine Befreiung vom Anschlusszwang beantragen. Was sonst noch zu beachten ist, lesen Sie in top agrar 11/2016, Seite 48.
Bei der Milchproduktion ist aber zu beachten, dass die „Milchführenden Teile“ mit Trinkwasser zu reinigen sind, so Dr. Hans-Joachim Herrmann vom hessischen Landesbetrieb Landwirtschaft in Wetzlar. Ein eigener Brunnen muss dann Trinkwasserqualität liefern, das regelmäßig zu untersuchen ist.
Für Tränkewasser gibt es hingegen keine Vorschriften sondern „Orientierungswerte“. Sie finden diese unter www.topagrar.com/wasserhygiene2019
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Viele Landwirte ärgern sich über die hohen Kosten für den Anschluss von Ställen und Hallen an Trink- und Abwasser. Jedoch: „Bevor ein Bauantrag genehmigt wird, muss die Erschließung mit Strom, Wasser, Abwasser und Wegeführung, also Breite, Tragfähigkeit und Frostsicherheit, gesichert sein,“ so die stallbauerfahrenen Architekten von junker + partner aus dem württembergischen Amtzell. Sie betonen: „Gibt der Wasserversorger grünes Licht, gilt dessen Satzung. Die Berechnung nach Geschossfläche ist dabei Standard.“ Bauwilligen sei zu raten, frühzeitig mit der Gemeinde zu verhandeln. Teils lohne es sich, Melkhaus oder WC getrennt zu bauen, um Anschlussbeiträge zu senken.
Auch Rechtsanwalt Josef Deuringer aus Augsburg bestätigt, dass die Beiträge kaum abwendbar sind. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ändere oft an der Beitragspflicht nichts, da laut Rechtsprechung eine „typisierende Betrachtungsweise“ gelte. Danach sei immer ein Anschlussbedarf eines Stalles anzunehmen, ohne dass es auf die konkrete Stallaufteilung ankäme. So habe die Rechtsprechung eine Beitragspflicht z.B. auch für eine überdachte Laufhalle für Pferde bestätigt. Dennoch lohne es sich im Einzelfall die gemeindliche Satzung genau zu prüfen und Widerspruch zu erheben oder Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ein Antrag auf Stundung, um Zahlungen zeitlich nach hinten zu verschieben, ist zwar möglich. Dazu müsse die Rechnung aber eine erhebliche Härte darstellen. Allein die Notwendigkeit, einen Kredit aufzunehmen, stelle dabei noch keine Härte dar, so Rechtsanwalt Deuringer.
Lieber ein eigener Brunnen?
Wer angesichts der Kosten überlegt, auf einen eigenen Brunnen zurückzugreifen, muss bei der Gemeinde eine Befreiung vom Anschlusszwang beantragen. Was sonst noch zu beachten ist, lesen Sie in top agrar 11/2016, Seite 48.
Bei der Milchproduktion ist aber zu beachten, dass die „Milchführenden Teile“ mit Trinkwasser zu reinigen sind, so Dr. Hans-Joachim Herrmann vom hessischen Landesbetrieb Landwirtschaft in Wetzlar. Ein eigener Brunnen muss dann Trinkwasserqualität liefern, das regelmäßig zu untersuchen ist.
Für Tränkewasser gibt es hingegen keine Vorschriften sondern „Orientierungswerte“. Sie finden diese unter www.topagrar.com/wasserhygiene2019