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Wasserschutz: Ausgleich für Klärschlammverbot

Lesezeit: 2 Minuten

L andwirte,die aufgrund eines neuen Wasserschutzgebietes die Ausbringung von Klärschlamm einstellen müssen,erleiden dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil.Ob die Betroffenen dafür einen finanziellen Ausgleich beanspruchen können,ist zumindest in Bayern bislang umstritten. Ein entsprechender Streitfall wurde kürzlich beim Oberlandesgericht Nürnberg verhandelt.Dabei machten die Richter deutlich,dass dem Landwirt für das Klärschlamm-Ausbringungsverbot eine angemessene Entschädigung zustehe.Schließlich handele es sich bei der Düngung landwirtschaftlicher Flächen mit Klärschlamm grundsätzlich um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,die erst durch das Wasserschutzgebiet verboten werde. Angesichts der Argumentation stimmte der Wasserversorger einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich zu,in dem dieser sich verpflichtet hat,einen Ausgleich zu zahlen,der den Landwirt für den zusätzlichen Zukauf von mineralischem Dünger entschädigt. Auch wenn es sich dabei um einen Vergleich und nicht um ein Urteil handelt die Argumente der Nürnberger Richter können auch anderen betroffenen Landwirten bei der Durchsetzung ihrer Ausgleichsansprüche weiterhelfen. Wichtig ist:Wenn Landwirte ihre Ausgleichs-und Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen müssen, sollten sie damit nicht zu lange warten.Denn Ausgleichsansprüche müssen zumindest in Bayern spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr des In-Kraft-Tretens der Wasserschutzgebiets-Verordnung folgt,eingeklagt werden. Konkret:Bei allen im Jahr 2000 in Kraft getretenen Wasserschutzgebieten müssen die Entschädigungs-oder Ausgleichsansprüche spätestens bis zum 31.Dezember 2002 bei den zuständigen Zivilgerichten geltend gemacht werden. Ansonsten verfallen die Ausgleichsansprüche endgültig!Weitere Einzelheiten erfahren Sie beim Bund der Schutzgebiets-Betroffenen e.V.,Übersee. Rechtsanwalt Dr.Thomas Schönfeld

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