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Umwelt- und Tierwohlförderung

AbL für 15 % Umschichtung der Direktzahlungen

Nach Ansicht der AbL sollte der Bund schrittweise bis zu 15 % der Direktzahlungen in die 2. Säule verschieben.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesagrarministerium hat am 17. Mai seinen Entwurf zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vorgelegt. Darin schlägt es vor, wie in den Jahren 2015 bis 2019 auch im Jahr 2020 weiterhin 4,5 % der EU-Direktzahlungen in Deutschland umzuschichten in Fördermaßnahmen der Bundesländer für eine nachhaltige Landwirtschaft im Rahmen der Förderung der Ländlichen Entwicklung.

Der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) ist das aber nicht genug. Der Verband verlangt eine stärkere Umschichtung von Direktzahlungen zugunsten von zielgerichteten Fördermaßnahmen. So müsste die Regierung die Gelder für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, Tierwohlförderung und Existenzgründung in den kommenden drei Jahren in Schritten von jeweils 3,5 % auf 15 % anheben, d.h. im Jahr 2020 auf 8 %.

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Die AbL verweist darauf, dass die derzeit in Brüssel vorbereitete Reform der EU-Agrarpolitik laut BMEL erst ab dem Jahr 2023 umgesetzt werde. Da die landwirtschaftlichen Betriebe bereits heute sowohl in der Tierhaltung als auch im Ackerbau vor großen und zum Teil teuren Veränderungen stünden, sollten die Betriebe hierbei gezielt unterstützt und für ihre Leistungen gezielt honoriert werden. Sobald auf EU-Ebene eine Übergangsverordnung für die Jahre 2021 bis 2022 vorliege, sollte die Umschichtung in zwei weiteren Schritten auf 15 % angehoben werden.

Die AbL fordert zudem eine Erhöhung des Aufschlags für die ersten Hektare je Betrieb. Die hier von der EU ermöglichte Umschichtung von 30 % der Direktzahlungen solle ebenfalls in drei Schritten erreicht werden. Derzeit werden in Deutschland hierfür 7 % umgeschichtet. Eine höhere Umschichtung stärke die kleineren und mittleren Betriebe und damit den Großteil der tierhaltenden Betriebe, die mit dem notwendigen Umbau der Tierhaltung vor besonders kostenträchtigen Herausforderungen stünden.

Da das EU-Recht dabei ein gestaffeltes Vorgehen ermögliche, sollten „zentrale einzelbetriebliche gesellschaftliche Leistungen wie eine vielfältige Flächenstruktur, Landschaftselemente, vielfältige Fruchtfolgen, hohe Grünlandanteile und die flächengebundene Tierhaltung“ berücksichtigt werden, so die AbL.

Auch die vom BMEL vorgeschlagene Einführung einer Bagatellgrenze beim Erhalt des Dauergrünlands sieht die AbL kritisch. Das BMEL hat vorgeschlagen, dass in Zukunft pro Betrieb und Jahr bis zu 1.000 Quadratmeter Dauergrünland genehmigungsfrei umgewandelt können. Laut AbL könne das einerseits eine gewünschte Vereinfachung für Betriebe und Verwaltungen bringen. Andererseits bestehe die Gefahr, dass das als Aufweichung des dringend notwendigen Grünlanderhalts verstanden werde. Falls eine Bagatellgrenze eingeführt werde, so solle sie bei 500 statt bei 1.000 qm liegen, schlägt die AbL vor.

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