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Altersrenten werden wieder endgültig beschieden

Wegen der Diskussion um die Abschaffung der Hofabgabeklausel erfolgten die vorläufigen Rentenzahlungen individuell in der aktuell gesetzlich vorgesehenen Höhe. Nun werden sie wieder endgültig bewilligt.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bewilligt Altersrenten wieder endgültig. Die SVLFG zog damit die Konsequenz aus der Entscheidung des Bundestages zur Abschaffung der Hofabgabeklausel in der Alterssicherung der Landwirte (AdL).

Der SVLFG-Vorstand hatte Mitte Oktober entschieden, für die Zeit von September bis zu einer Gesetzesänderung Altersrenten vorläufig zu gewähren. Damit hatte der Vorstand Forderungen aus den Reihen der Betroffenen und von Verbänden Rechnung getragen, den nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im August ergangenen Bewilligungsstopp aufzuheben.

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Die vorläufigen Rentenzahlungen erfolgten individuell in der aktuell gesetzlich vorgesehenen Höhe, jedoch bei Regelaltersrenten ohne den Zuschlag für eine spätere Inanspruchnahme der Rente. Bestehende Ansprüche sind jedoch nicht verlorengegangen. Sie werden nun mit der endgültigen Entscheidung festgesetzt.

Mit der Neuregelung ab dem 1. Januar 2019 wird der Rentenzuschlag wegen späterer Inanspruchnahme der Regelaltersrente abgeschafft. Wie die SVLFG zudem klarstellte, haben Bezieher einer vorzeitigen Altersrente Bestandsschutz. Damit gilt die mit der Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung beschlossene Anrechnung von Hinzuverdiensten auf vorzeitige Altersrenten nicht für diejenigen, deren Anspruch bereits am 31. Dezember 2018 Bestand hat.

Ältere Landwirte, die ihren Hof weiterbewirtschaften, weist die Sozialversicherung auf Konsequenzen für deren Krankenversicherung hin. Für sie gelte nicht die Krankenversicherung der Rentner (KvdR). Stattdessen müssten sie weiter ihren Beitrag als landwirtschaftliche Unternehmer zahlen. Zudem seien Beiträge aus außerlandwirtschaftlichen selbständigen Erwerbstätigkeiten sowie weiteren Renten und Versorgungsbezügen zu zahlen. Laut SVLG können diese Beiträge insgesamt höher ausfallen als die zu erwartende Rente aus der AdL. Betroffenen wird daher eine Beratung durch die Alterskasse empfohlen.

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