Bis zum 30. September können Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, einen Antrag auf Ausgleichsleistung bei der Zusatzversorgungskasse stellen.
Laut der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) besteht hierauf für diejenigen ein Anspruch, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die vergangenen 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten, das sind 15 Jahre, in der Land- und Forstwirtschaft nachweisen können.
Der SVLFG zufolge müssen Antragsteller aus den neuen Bundesländern außerdem nach dem 31. Dezember 1996 noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes hätten, könnten einen Antrag auf die Ausgleichsleistung stellen. Die maximale Leistungshöhe betrage zurzeit monatlich 80 Euro für Verheiratete und 48 Euro für Ledige.
Laut der SVLFG ist die Frist zur Antragstellung nur dann maßgebend, wenn der Antragsteller bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2019 bezogen hat. Werde der Antrag später gestellt, gingen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli verloren. Bei Rückfragen könnten sich die Antragsteller an die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft wenden. www.zla.de