Zu diesem Schluss kam das Bundesverfassungsgericht im November 2006 und verlangte vom Gesetzgeber eine Novellierung des Erbschaftssteuerrechts bis zum 1. Januar 2009. Die sich für die Landwirtschaft daraus ergebenden Folgen stellte Professor Manfred Köhne in seinem Beitrag zur Jahrestagung des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) in Göttingen dar.
Der aid-infodienst zitiert daraus: Die bisherige Bewertung des Betriebsteils landwirtschaftlicher Betriebe auf Grundlage der Ertragsmesszahl ist aus Sicht des Verfassungsgerichts zu grob. Es fordert eine Bemessung nach dem Verkehrs- oder Marktwert. Nach Köhne könnte dies Erben zum Verkauf des Betriebs zwingen, was nicht nur aus volkswirtschaftlicher Sicht nachteilig wäre. Er schlägt deshalb eine Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit vor, da die Erbschaftssteuer aus den Erträgen zu finanzieren sei. Ein von den Finanzministern aus Bayern und Rheinland-Pfalz vorgelegtes Konzept greift Teile seines Vorschlags auf. Es sieht eine Regelbewertung mit Hilfe von standardisierten Reinerträgen und einen Mindestwert vor. Zu seiner Ermittlung sollen für die Eigentumsflächen regional übliche Nettopachtpreise herangezogen werden. Das Besatzkapital soll durch eine Berechnung aus dem Bilanzvermögen abgeleitet werden. An diesem Entwurf bemängelt Köhne aber unter anderem, dass Pachtflächen bei der Regelbewertung unberücksichtigt bleiben. Angesichts des hohen Pachtanteils in der deutschen Landwirtschaft führe dies zu fehlerhaften Bewertungen. Die Verknüpfung von Pachtpreisen und Bilanzrelationen bei der Berechnung des Besatzkapitals seien fachlich nicht nachvollziehbar. Das Besatzkapital ließe sich besser nach Liquidationswerten bemessen. Wie die Änderung des Erbschaftsteuerrechts am Ende auch aussieht, für landwirtschaftliche Sachverständige werden sich nach Köhnes Einschätzung kaum Aufgaben daraus ergeben.