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Bejagungsschneisen sind beihilfefähig

Bejagungsschneisen sind grundsätzlich beihilfefähig. Bei der Prämienbeantragung sind sie jedoch je nach Ausgestaltung differenziert zu behandeln. Das geht aus einer Antwort von Agrarstaatssekretär Dr. Gerd Müller hervor.

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Bejagungsschneisen sind grundsätzlich beihilfefähig. Bei der Prämienbeantragung sind sie jedoch je nach Ausgestaltung differenziert zu behandeln. Das geht aus einer Antwort von Agrarstaatssekretär Dr. Gerd Müller hervor. Danach ändert sich für die Beantragung der Betriebsprämie nichts, wenn ein Landwirt einen Streifen Mais, der als Bejagungsschneise dienen soll, lediglich früher erntet.


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Die Bejagungsschneise und die angrenzende Maisfläche desselben Landwirts bildet dem Staatssekretär zufolge in diesem Fall einen einzigen Schlag, da die Fläche am Stichtag 15. Mai komplett mit Mais bestellt ist. Andere Regelungen greifen laut Müller hingegen, wenn ein Landwirt die Bejagungsschneise mit einer anderen Kultur als Mais - etwa Sommergerste - bestellt oder die Fläche aus der Erzeugung nimmt. In diesem Fall müssen die Bejagungsschneisen separat im Antrag angegeben und die Mindestparzellen eingehalten werden.


Die Einhaltung der Mindestparzellengröße, die je nach Bundesland zwischen 0,1 ha und 0,3 ha liegt, sieht Müller als nicht problematisch an. Dies gilt auch für die Angabe der Bejagungsschneisen im Sammelantrag.

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