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Bund untersucht Nachweisbarkeit von Eingriffen durch neue Gentechnikverfahren

Die Bundesregierung unterstützt die Forschung zur Nachweisbarkeit eines gentechnischen Eingriffs mittels neuer Gentechnikverfahren wie CRISPR/Cas.

Lesezeit: 2 Minuten

In den zuständigen Expertengremien der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik sowie einer vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordinierten Arbeitsgruppe zur Erstellung amtlicher Methoden sei mit der fachlichen Bearbeitung von analytischen Fragestellungen begonnen worden, erklärte die Bundesregierung jetzt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen.

Zudem würden aktuell unter Beteiligung deutscher Untersuchungseinrichtungen vom Europäischen Netzwerk der GVOLaboratorien (ENGL) die Nachweismöglichkeiten und -grenzen sowie der resultierende Forschungsbedarf diskutiert. Dies könne in die Erarbeitung von standardisierten und auf Ebene der Europäischen Union harmonisierten Verfahren münden. Auf die Frage nach den Vermarktungschancen gentechnisch veränderter Produkte verwies die Bundesregierung auf die umfangreichen Importe gentechnisch veränderter Futtermittel nach Deutschland.

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Der Markt mit gentechnisch veränderten Lebensmitteln sei hierzulande hingegen unbedeutend. Anträge auf EU-Zulassungen von mit neuen gentechnischen Verfahren veränderten Pflanzen gibt es nach aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung gegenwärtig nicht. Den Bundesbehörden lägen derzeit auch keine Anträge auf Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) vor. Mit Blick auf die Forschung zu GVO berichtete die Bundesregierung außerdem, dass das Bundesforschungsministerium für Vorhaben unter Nutzung von Verfahren zur gentechnischen Veränderung von Pflanzen mit Laufzeit in oder seit dem Jahr 2015 insgesamt etwa 32,8 Mio Euro aufgewendet habe; das seien ungefähr 7 % der gesamten Förderung des Ressorts in der Bioökonomik.

Hinsichtlich der Patentierung von Pflanzen und Tieren mit Eigenschaften, die durch gentechnische Verfahren verändert wurden, betonte die Bundesregierung die patentrechtlich grundsätzliche Zulässigkeit. Sie unterstütze aber die Position, dass die Patentierung von Erzeugnissen, die ausschließlich durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen würden, auszuschließen sei.

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