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Bundesrat beschließt letzte Greening-Details

Für die Umsetzung des Greening im Rahmen der EU-Agrarreform herrscht demnächst aller Voraussicht nach endgültig Klarheit. Wie erwartet stimmte der Bundesrat am vergangenen Freitag der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung nach Maßgabe einiger Änderungen zu.

Lesezeit: 3 Minuten

Für die Umsetzung des Greening im Rahmen der EU-Agrarreform herrscht demnächst aller Voraussicht nach endgültig Klarheit. Wie erwartet stimmte der Bundesrat am vergangenen Freitag der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung nach Maßgabe einiger Änderungen zu.


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Unter anderem soll die maximale Breite von Pufferstreifen entlang von Gewässern, die als ökologische Vorrangflächen anerkennungsfähig sind, von 10 m auf 20 m erhöht werden. Die Liste der zulässigen Arten für ökologische Vorrangflächen soll in Bezug auf Kurzumtriebsplantagen zusätzlich auf Kreuzungen von Weiden und Pappeln erweitert werden.


Auch die Kulturartenliste für den Zwischenfruchtanbau auf Vorrangflächen soll um weitere Arten ergänzt werden. Insbesondere soll die Liste auch Rauhafer, Buchweizen etc. enthalten.


Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte den Beschluss der Länderkammer. Die geforderten Änderungen seien geeignet, das Greening praktikabler zu machen. Der DBV erwartet nun von der Bundesregierung, dass sie den Änderungsvorschlägen des Bundesrates schnell zustimmt und die Verordnung in Kraft setzt.


Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht einem Sprecher zufolge keine Bedenken gegen die Länderforderungen, die den Landwirten mehr Spielraum beim Greening einräumten. Man werde den notwendigen regierungsinternen Abstimmungsprozess kurzfristig einleiten und so rasch wie möglich zu Ende bringen, hieß es im Agrarressort.


Regelungen für Kulturpflanzenmischungen


In der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Direktzahlungen-Durchführungsverordnung werden die Arten aufgeführt, die in den auf ökologischen Vorrangflächen zulässigen Kulturpflanzenmischungen für den Zwischenfruchtanbau enthalten sein dürfen. Gleichzeitig wird festgelegt, dass keine Art einen höheren Anteil als 60 % an den keimfähigen Samen der Mischung haben darf. Zudem wird der Anteil von Gräsern auf 60 % begrenzt.


Als frühestmöglichen Aussaattermin für die Kulturpflanzenmischungen nennt die Verordnung den 16. Juli. Im Jahr der Antragstellung sollen Zwischenfrüchte auf Vorrangflächen nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden dürfen. Die Verordnung listet auch die stickstoffbindenden Pflanzen auf, die auf ökologischen Vorrangflächen angebaut werden dürfen. Zulässig sind zum Beispiel Acker- und Sojabohne, Erbse und Linse sowie verschiedene Klee-, Lupinen- und Wickenarten.


Der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen für die Anbaudiversifizierung soll der 1. Juni bis 15. Juli sein.


Neben den Vorschriften zum Greening werden in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Bestimmungen zum „aktiven Betriebsinhaber" und zur Definition des Vorliegens einer „hauptsächlich landwirtschaftlichen Flächennutzung" getroffen. Beim „aktiven Betriebsinhaber" wird das mit der EU-Kommission abgestimmte Konzept umgesetzt. Betriebsformen, die klassischerweise der Landwirtschaft zugerechnet wurden, wie die flächengebundene Pensionspferdehaltung oder Landwirtschaft in Verbindung mit Urlaub auf dem Bauernhof, bleiben auch künftig förderfähig.

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