Deutliche Verbesserungen insbesondere für die in ländlichen Gebieten überdurchnittlich anzutreffende häusliche Pflege bringt das Zweite Pflegestärkungsgesetz mit sich, dem der Bundesrat vor Weihnachten zugestimmt hat.
Im Mittelpunkt stehen eine Neugestaltung der Begutachtung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit. So werden körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkte Personen ab 2017 bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit gleich gestellt. Entscheidend für die Pflegebedürftigkeit ist dann der Grad an Selbständigkeit einer Person bei Aktivitäten oder bei der Gestaltung von Lebensbereichen.
Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz gibt es künftig fünf, für alle Pflegebedürftigen einheitliche Pflegegrade, an denen sich die Leistungen ausrichten. Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden automatisch ins neue System übergeleitet, ohne dass dafür ein neuer Antrag oder eine neue Begutachtung notwendig ist.
Leistungsverbesserungen gibt es für Pflegepersonen. Der Eigenanteil für Pflegebedürftige, die Leistungen der vollstationären Pflege erhalten, ist für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich. Zur Finanzierung der verbesserten Leistungen wird der Beitragssatz ab 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 % und 2,80 % für Kinderlose angehoben.