Ein Waldbesitzer hat für die Verletzung eines Spaziergängers durch einen herabstürzenden Ast in seinem Forst nicht zu haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und die entsprechende Klage einer Saarländerin im „Dillinger Hüttenwald-Urteil“ in der vergangenen Woche abgewiesen (Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11).
Die Karlsruher Richter stellten zur Begründung fest, dass das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet sei, die Benutzung des Waldes jedoch auf eigene Gefahr geschehe. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden müsse, sollten dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er hafte deshalb nicht für „waldtypische“ Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch seien, erklärte der BGH. Dazu zählten insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt seien.
Die Gefahr eines Astabbruchs sei dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie werde nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen könne, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.
Die Verletzte hatte wegen des von ihr erlittenen Unfalls bei einem Waldspaziergang gegen die Eigentümerin des betreffenden Waldgrundstücks sowie den für dieses Grundstück zuständigen Diplom-Forstwirten auf Schadensersatz geklagt. Sie war im Juli 2006 bei sehr warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück der Beklagten gegangen, als von einer etwa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast abbrach und sie am Hinterkopf traf. Die Klägerin erlitt dadurch eine schwere Hirnschädigung. Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen, das Saarländische Oberlandesgericht dagegen den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. (AgE)
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