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Gerichtsurteil zu Alkohol bei der Jagd liegt jetzt vollständig vor

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Umgang mit Waffen unter Alkoholeinfluss vom 22. Oktober 2014 (Az. 6 C 30.13) ist jetzt komplett einsehbar. Nun liege auch die vollständige Urteilsbegründung vor, die verlässliche Rückschlüsse zulasse, berichtete der Deutsche Jagdverband (DJV) in Berlin.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Umgang mit Waffen unter Alkoholeinfluss vom 22. Oktober 2014 (Az. 6 C 30.13) ist jetzt komplett einsehbar. Nun liege auch die vollständige Urteilsbegründung vor, die verlässliche Rückschlüsse zulasse, berichtete der Deutsche Jagdverband (DJV) in Berlin.


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Hervorzuheben seien im Urteil zwei Aspekte, erläuterte DJV-Präsidiumsmitglied Ralph Müller-Schallenberg. Zum einen führe nicht jeglicher Alkoholkonsum zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers, sondern nur eine Menge, die „typischerweise verhaltensbeeinflussend wirkt“. Das sei nach Studien zu Alkohol im Straßenverkehr bei nur sehr geringen Mengen nicht der Fall. Eine 0,0-Promille-Grenze könne das Gericht daher nicht einführen und habe es auch nicht getan.


Zum anderen sei Alkoholeinfluss nicht bei jeder Form des Umgangs mit Waffen unzulässig, sondern nur bei Gebrauch der Waffe, insbesondere beim Schießen. Der Umgang mit Waffen nach der Jagd, etwa die vorübergehende Aufbewahrung während des Schüsseltreibens oder der Transport nach der Jagd, würden von dem Urteil nicht erfasst. Da der Transport der Waffe ebenfalls sorgfältig erfolgen müsse, sei auch dabei Zurückhaltung erforderlich.


In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne zudem nur über die Rechtmäßigkeit einer Behördenentscheidung im Einzelfall entschieden werden, betonte Müller-Schallenberg. Allgemeine Regeln, wie etwa eine fixe Promille-Grenze, könne nur der Gesetzgeber aufstellen. Jedoch habe eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus.


Unabhängig von den Aussagen des Gerichts rät der DJV von jeglichem Alkoholkonsum vor und während der Jagd ab. In dem betreffenden Fall hatte ein Jäger geklagt, dem die Waffenbesitzkarte wegen Jagens unter Alkoholeinfluss entzogen worden war. Der Mann hatte laut Gerichtsangaben zwei Gläser Wein und ein Glas Wodka getrunken, ehe er mit dem Auto in den Wald fuhr und dort mit einem Schuss einen Rehbock erlegte. Auf der Rückfahrt wurde der Jäger von der Polizei angehalten. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 0,39 mg Alkohol pro Liter Atemluft, was einem Atemalkoholwert von etwa 0,8 Promille entspricht. Dem Mann wurde daraufhin die Waffenbesitzkarte entzogen

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