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GVO-Tagebuch 18: Pioneer bedankt sich

Im Brief von Pioneer hieß es nüchtern: „Information zum Stand der Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Umbruchs der im Sommer 2010 umgebrochenen Saatgutpartien D/H4629/556W und D/H4629/831W der Maissorte PR38H20.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Brief von Pioneer hieß es nüchtern: „Information zum Stand der Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Umbruchs der im Sommer 2010 umgebrochenen Saatgutpartien D/H4629/556W und D/H4629/831W der Maissorte PR38H20.“

 

Manchmal geht man ja mit einem Gedanken schwanger bis dann unverhofft ein Brief von Pioneer ins Haus flattert und ich mir so einige Nachfragen über den Sachstand der Gerichtsverfahren ersparen kann. Mit dem obigen einleitenden Satz und den darauf folgenden Zeilen erläutert die Firma Pioneer, dass die meisten der betroffenen Landwirte (227 von 228) die Soforthilfe angenommen bzw. einen gerichtlichen Vergleich mit Pioneer geschlossen haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen und die Kooperationsbereitschaft bedankt sich Pioneer ausdrücklich.

 

Weiter wird erläutert, dass nun 3 Gerichtsverfahren eingeleitet sind. Als erstes wird die Musterklage gegen Pioneer, die ein bayerischer Landwirt im April 2011 eingereicht hat, erwähnt. Laut zuständigem Landgericht Memmingen wird vor Frühjahr 2012 nicht mit einer Terminierung gerechnet.

 

Als 2. hat die Firma Pioneer eine Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen am 30. Juni 2011 beim Landgericht Stade eingereicht.

 

Als 3. wurde in Bayern und Niedersachsen jeweils ein Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die Umbruchverfügung der Landesbehörden eingeleitet. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in erster Instanz entschieden, dass die Umbruchverfügung rechtens sei, allerdings Berufung zugelassen. Bei diesem Verfahren ist Pioneer dem klagenden Landwirt in der zweiten Instanz in Abstimmung mit dem bayerischen Bauernverband sowie dem Verfahren des Landwirtes in Niedersachsen beigetreten.

 

Pioneer sichert des Weiteren zu, uns betroffene Landwirte über den weiteren Verlauf der Verfahren zu einem geeigneten Zeitpunkt wieder zu informieren.


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