Seit Jahresbeginn 2019 ist es auch für die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) leichter, Fahrten von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen zu ambulanten Behandlungen zu genehmigen. Darauf hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) aufmerksam gemacht.
Grund für die Änderung sei, dass das Sozialgesetzbuch seit Januar vorsehe, dass ärztlich verordnete Krankenfahrten von Versicherten mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG", „Bl" oder „H" beziehungsweise mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 als erteilt gelten würden.
Bei Pflegegrad 3 müsse allerdings zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bestehen. Den Krankenkassen wird laut SVLFG durch diese neue „Genehmigungsfiktion“ ein erheblicher Prüfungsaufwand erspart und das Bewilligungsverfahren dadurch beschleunigt.