Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus Ratgeber

Leserfrage: Darf Verpächter Preis verdoppeln?

Frage: Ich habe seit 1995 Land gepachtet. Nachdem der ursprüngliche Vertrag ausgelaufen war, hat sich der Pachtvertrag immer wieder verlängert. Nun hat mir der Verpächter endgültig gekündigt.

Lesezeit: 2 Minuten

Außerdem meint er, dass ihm die Zahlungsansprüche zustehen. Ist das rechtens?

Antwort

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Pachtpreis: Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann Ihr Verpächter nur unter einer Voraussetzung den Pachtvertrag und somit auch den Pachtpreis ändern: Nach Abschluss des Pachtvertrages müssen sich die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschten, nachhaltig so verändert haben, dass der vereinbarte Vertrag für eine der Parteien nicht mehr passt. Der Verpächter hat das Recht eine Anpassung zu verlangen, wenn der Pachtpreis niedriger ist, als der ortsübliche Preis. Den erfahren Sie beim Verband oder der Kammer. Es gibt keine Grenzen, wie stark der aktuelle Pachtpreis vom ortsüblichen Niveau abweichen muss. Das ist Verhandlungssache. Passen Sie Ihren Vertrag an, ist die Pachtdauer davon allerdings nicht betroffen.

Ihr Verpächter kann den Pachtvertrag im Übrigen erst in dem Pachtjahr ändern, in dem er diesen „Änderungswunsch“ erklärt hat. Weigern Sie sich, kann er das Landwirtschaftsgericht zu Hilfe ziehen.

Zahlungsansprüche: Grundsätzlich stehen die Zahlungsansprüche dem Bewirtschafter der Fläche zu, also Ihnen als Pächter. Allerdings nur, wenn im Pachtvertrag keine andere Regelung steht.

RA Dr. Matthias Francois, Bitburg

----------------------------------------------

Fragen Sie top agrar

Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen. Stellen Sie uns Ihre Frage per E-Mail an leserfragen@topagrar.com , Telefon: 0 25 01/8 01 64 44, Fax: 0 25 01/80 16 54, oder Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor. Wenn Sie nicht weiterwissen, helfen wir gerne.

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.