Frage: Wir haben eine Wiese gepachtet. Der Verpächter bewirtschaftet einen angrenzenden Wald. Er hat nun wiederholt die Wiese zum Holzrücken und -lagern benutzt. Daher können wir den Aufwuchs nicht als Futter nutzen. Müssen wir uns das gefallen lassen?
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Frage: Wir haben eine Wiese gepachtet. Der Verpächter bewirtschaftet einen angrenzenden Wald. Er hat nun wiederholt die Wiese zum Holzrücken und -lagern benutzt. Daher können wir den Aufwuchs nicht als Futter nutzen. Müssen wir uns das gefallen lassen?
Antwort: Nein. Wer eine Fläche verpachtet, gibt sein Besitzrecht an den Pächter ab und darf die Fläche nicht mehr nutzen. Nur, wenn Ihr Verpächter keinen anderen Zugang zum Wald hat, darf er ein Notwegerecht beanspruchen. Dieses Recht muss er aber so ausüben, dass er so wenig Schaden wie möglich anrichtet. Zudem schuldet er Ihnen dann eine Notwegerente und muss Ihnen entstehende Schäden ersetzen.
Keinesfalls hat er ein Recht, das Holz dort zu lagern. Zwar ist es kaum möglich, solche Schäden rückwirkend nachzuweisen. Künftige Schäden sollten sie jedoch genau dokumentieren und eventuell von einem Sachverständigen beziffern lassen. Fordern Sie dann den Verpächter schriftlich auf, das Holz zu entfernen und den Schaden zu beseitigen.
Setzen Sie ihm eine Frist von mindestens 14 Tagen. Reagiert er nicht, können Sie Schadenersatz geltend machen. Dieser ist in der Regel höher als die Pacht. Denn Futter zu kaufen ist teurer, als es selbst zu erzeugen. Wir raten Ihnen aber davon ab, die Pacht einfach zu mindern. Denn dann darf Ihnen der Verpächter unter Umständen fristlos kündigen. Zudem ist in den meisten Pachtverträgen ohnehin ein „Aufrechnungsverbot“ enthalten, dass dies verbietet.
Fordern Sie den Schadenersatz daher zunächst vom Verpächter ein und setzen Sie ihn gegebenenfalls gerichtlich durch.
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Antwort: Nein. Wer eine Fläche verpachtet, gibt sein Besitzrecht an den Pächter ab und darf die Fläche nicht mehr nutzen. Nur, wenn Ihr Verpächter keinen anderen Zugang zum Wald hat, darf er ein Notwegerecht beanspruchen. Dieses Recht muss er aber so ausüben, dass er so wenig Schaden wie möglich anrichtet. Zudem schuldet er Ihnen dann eine Notwegerente und muss Ihnen entstehende Schäden ersetzen.
Keinesfalls hat er ein Recht, das Holz dort zu lagern. Zwar ist es kaum möglich, solche Schäden rückwirkend nachzuweisen. Künftige Schäden sollten sie jedoch genau dokumentieren und eventuell von einem Sachverständigen beziffern lassen. Fordern Sie dann den Verpächter schriftlich auf, das Holz zu entfernen und den Schaden zu beseitigen.
Setzen Sie ihm eine Frist von mindestens 14 Tagen. Reagiert er nicht, können Sie Schadenersatz geltend machen. Dieser ist in der Regel höher als die Pacht. Denn Futter zu kaufen ist teurer, als es selbst zu erzeugen. Wir raten Ihnen aber davon ab, die Pacht einfach zu mindern. Denn dann darf Ihnen der Verpächter unter Umständen fristlos kündigen. Zudem ist in den meisten Pachtverträgen ohnehin ein „Aufrechnungsverbot“ enthalten, dass dies verbietet.
Fordern Sie den Schadenersatz daher zunächst vom Verpächter ein und setzen Sie ihn gegebenenfalls gerichtlich durch.
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