Einige neue Dorfbewohner überziehen uns mit Beschwerden bei Polizei, Gemeinde und Landratsamt. Mal geht es um angeblich verschmutzte Straßen, mal um Geruchsbelästigungen oder vermeintlich unsachgemäß ausgebrachte Gülle. Nun erhalten wir auch anonyme Beschwerde-Anrufe. Diese Telefonate sind sehr nervenaufreibend.
Lesezeit: 2 Minuten
Einige neue Dorfbewohner überziehen uns mit Beschwerden bei Polizei, Gemeinde und Landratsamt. Mal geht es um angeblich verschmutzte Straßen, mal um Geruchsbelästigungen oder vermeintlich unsachgemäß ausgebrachte Gülle. Nun erhalten wir auch anonyme Beschwerde-Anrufe. Diese Telefonate sind sehr nervenaufreibend. Deswegen haben wir beim Landratsamt Akteneinsicht verlangt, um die Namen der Beschwerdeführer herauszufinden. Allerdings schwärzte das Amt vor der Einsichtnahme die Namen. Haben wir ein Recht, die Namen zu erfahren?
Antwort:Bislang ist umstritten, ob Behörden vor einer Einsichtnahme in Beschwerdeakten den Namen des Beschwerdeführers schwärzen dürfen und müssen. Im Verwaltungsverfahrensgesetz ist Folgendes geregelt: Die Behörden müssen Ihnen dann Einblick in die Akten geben, wenn deren Kenntnis für Sie erforderlich ist, um Ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Dies muss die Behörde aber gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Datenschutz abwägen. Sie müssen also Ihr Interesse auf Kenntnis der Namen gegenüber dem Amt gut begründen.
Ihr Interesse begründet sich zum einen darin, dass ein Zusammenhang zwischen den Anrufen und den Beschwerden bestehen könnte. Zum anderen hätten Sie einen zivilrechtlichen Anspruch auf Widerruf einer unwahren Behauptung, sofern die Beschwerden tatsächlich grundlos sind. Dieser Anspruch leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz sowie dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Unser Tipp: Tragen Sie diese Interessen dem Amt vor. Sollte es Ihnen dennoch die Namen vorenthalten, fragen Sie nach, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten des Beschwerdeführers schützenswert sein sollen. Wenn Sie so nicht weiterkommen, probieren Sie es mit einer Fangschaltung oder einer Anzeige bei der Polizei, um die anonymen Anrufer zu identifizieren.
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaft-lichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier: E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 00, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 78 47, 48042 Münster.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Einige neue Dorfbewohner überziehen uns mit Beschwerden bei Polizei, Gemeinde und Landratsamt. Mal geht es um angeblich verschmutzte Straßen, mal um Geruchsbelästigungen oder vermeintlich unsachgemäß ausgebrachte Gülle. Nun erhalten wir auch anonyme Beschwerde-Anrufe. Diese Telefonate sind sehr nervenaufreibend. Deswegen haben wir beim Landratsamt Akteneinsicht verlangt, um die Namen der Beschwerdeführer herauszufinden. Allerdings schwärzte das Amt vor der Einsichtnahme die Namen. Haben wir ein Recht, die Namen zu erfahren?
Antwort:Bislang ist umstritten, ob Behörden vor einer Einsichtnahme in Beschwerdeakten den Namen des Beschwerdeführers schwärzen dürfen und müssen. Im Verwaltungsverfahrensgesetz ist Folgendes geregelt: Die Behörden müssen Ihnen dann Einblick in die Akten geben, wenn deren Kenntnis für Sie erforderlich ist, um Ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Dies muss die Behörde aber gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Datenschutz abwägen. Sie müssen also Ihr Interesse auf Kenntnis der Namen gegenüber dem Amt gut begründen.
Ihr Interesse begründet sich zum einen darin, dass ein Zusammenhang zwischen den Anrufen und den Beschwerden bestehen könnte. Zum anderen hätten Sie einen zivilrechtlichen Anspruch auf Widerruf einer unwahren Behauptung, sofern die Beschwerden tatsächlich grundlos sind. Dieser Anspruch leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz sowie dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Unser Tipp: Tragen Sie diese Interessen dem Amt vor. Sollte es Ihnen dennoch die Namen vorenthalten, fragen Sie nach, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten des Beschwerdeführers schützenswert sein sollen. Wenn Sie so nicht weiterkommen, probieren Sie es mit einer Fangschaltung oder einer Anzeige bei der Polizei, um die anonymen Anrufer zu identifizieren.
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaft-lichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier: E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 00, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 78 47, 48042 Münster.