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Leserfrage: Schadenersatz für Rufmord?

Als Kartoffel-Direktvermarkter belieferte ich 2017 einen neuen Laden. Er bestellte aber dieses Jahr nicht mehr bei mir. Jetzt habe ich erfahren, dass er lose Kartoffeln unter meinem Namen mit meinen Werbemaßnahmen verkauft. Die Qualität ist schlechter. Kann ich in irgendeiner Weise Schadenersatz fordern (Rufmord)?

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Ich habe einen kleinen Betrieb mit Kartoffelanbau. Die Kartoffel vermarkte ich über verschiedene Geschäfte vor Ort. Letzten September wollte ich einen neuen Geschäftspartner hinzugewinnen und belieferte ihn mit meinen Kartoffeln. Dazu bekam er auch verschiedene Werbemaßnahmen zur Vermarktung (Schild auf dem wir mit unserem Hofnamen werben, Plakat mit Bildern von der Ernte usw.) zur Verfügung gestellt. Leider wollte er im nächsten Monat keine weiteren Kartoffeln mehr bei mir ordern.


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Nun habe ich vor kurzem erfahren, dass er, trotzdem ich ihn seit dem Oktober nicht mehr mit Kartoffeln beliefere, lose Kartoffeln unter meinem Namen verkauft – er nutzt weiterhin meine zur Verfügung gestellten Werbemaßnahmen. Das Ganze fiel auf, weil eine treue Kundin auf unseren Hof kam und sich über die Qualität der Kartoffeln beschwerte, die sie ausnahmsweise vor ein paar Tagen bei diesem Geschäft im Dorf gekauft hatte und nicht bei uns am Hof. 


Auch Bekannte, die ich in den Laden schickte, bestätigten, dass die Kartoffeln mit meinem Namen beworben werden. Ich habe nun Angst, dass weitere Kunden abspringen, da die Kartoffeln aus dem Laden scheinbar eine schlechtere Qualität haben, als meine.


Nun meine Frage: Welche Rechte habe ich? Kann ich in irgendeiner Weise Schadenersatz fordern (Rufmord)?


Antwort: Es bestehen mehrere Anspruchsgrundlagen für einen Unterlassungsanspruch gegen den Laden.


1. Durch die Verwendung Ihres Namens verletzt der Ladeninhaber Ihr Namensrecht. Gemäß § 12 Bürgerliches Gesetzbuch haben Sie einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gegen ihn.


2. Falls Sie mit Ihrem Hofnamen im geschäftlichen Verkehr auftreten, verletzt der Ladeninhaber durch die unerlaubte Verwendung dieser Geschäftsmarke Ihr Markenrecht. Es besteht gemäß §§ 4 Nr. 2, 5, 15 Markengesetz ein dahingehender Unterlassungsanspruch.


3. Nach den dargestellten Informationen scheint der Dorfladen ein Mitbewerber hinsichtlich des Verkaufs von Kartoffeln zu sein. Da der Dorfladen nach den dargestellten Informationen über die betriebliche Herkunft der Kartoffeln täuscht, kann er auf Unterlassung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 8, § 12 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen werden.


Falls Sie diese Unterlassungsansprüche anwaltlich durchzusetzen lassen wollen, würde Ihnen gegen den Dorfladen auch ein Erstattungsanspruch für die Rechtsanwaltskosten zustehen.


Grundsätzlich würde Ihnen auch ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dieser wird bei einer Verletzung des Namens- oder Markenrechts entweder über den tatsächlich entgangenen Gewinn, den Gewinn des Verursachers (hier der Ladeninhaber) oder über die sogenannte Lizenzanalogie berechnet. Nach der Lizenzanalogie wäre der Mindestschadenersatz so hoch, wie auf dem Markt typischerweise die Lizenzgebühren für die Nutzung des Namens oder der Marke wären. Üblicherweise werden für eine solche Lizenzgebühr 3 - 5 % des Gewinns veranschlagt.


Allerdings ist vorliegend problematisch, dass es für die vorgenannte Namensnutzung wohl keinen Lizenzmarkt zum Vergleich gibt. Hinsichtlich des tatsächlich entgangenen Gewinns des Ladenbesitzers besteht das Problem, dass nur sehr unwahrscheinlich nachgewiesen werden kann, dass die Ursache eines Gewinnrückganges bei Ihnen oder des Gewinns beim Dorfladen die unerlaubte Nutzung Ihres Namens bzw. Ihrer Geschäftsbezeichnung oder die irreführende Herkunftsbezeichnung.


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