Frage: Unser 17-jähriger Sohn war in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er besitzt den Führerschein der Klasse L und T sowie die Klasse B und BE (Auto mit Anhänger mit 17 Jahren, begleitetes Fahren bis er 18 Jahre alt ist). Nun hat er beim rückwärts Rangieren mit Traktor und Anhänger ein Auto übersehen.
Frage: Unser 17-jähriger Sohn war in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er besitzt den Führerschein der Klasse L und T sowie die Klasse B und BE (Auto mit Anhänger mit 17 Jahren, begleitetes Fahren bis er 18 Jahre alt ist). Nun hat er beim rückwärts Rangieren mit Traktor und Anhänger ein Auto übersehen. Es kam zum Blechschaden. Da er sich noch in der Probezeit befindet, gab es folgende Konsequenzen:
1. Einen Punkt in Flensburg, 2. Teilnahme an einem Aufbauseminar (Kosten 438 €) und 3. die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Ist dieses Strafmaß angebracht, da er den Unfall schließlich mit dem Traktor und nicht mit dem Auto hatte?
Antwort:Das Strafmaß der Fahrerlaubnisbehörde ist rechtens.
1. Ein Blick in den Bußgeldkatalog zeigt, dass in so einem Fall ein Bußgeld von 100 € und ein Punkt vorgesehen ist. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Von diesem Regelsatz kann aber ein Richter bei einer Gerichtsverhandlung abweichen.
2. Die Probezeit Ihres Sohnes startete mit dem Erwerb der Klasse B. Da er in dieser Zeit „auf Probe“ ist, aber eine rechtskräftige Straftat oder wie in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit begannen hat, ist das Aufbauseminar mit Verlängerung der Probezeit die Folge.
3. Nun ist der Blechschadenunfall mit dem Traktor und Viehanhänger entstanden. Der T-Führerschein ist aber von der Probezeit ausgenommen. Das betreffende Fahrzeug spielt dabei jedoch keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich Ihr Sohn noch in der Probezeit befindet. Hätte er beispielsweise mit dem Fahrrad eine rote Ampel überfahren, würde das Gleiche gelten: Ein Punkt in Flensburg und eine verlängerte Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Also war die zuständige Fahrerlaubnisbehörde an ihre Entscheidung gebunden.
Tipp: Bei einem wirklich kleinen „Blechschadenunfall“ hätten Sie bei dem Bußgeldbescheid Einspruch einlegen können. Mit einer guten Begründung hätten Sie auf eine richterliche Entscheidung hoffen können, die das Bußgeld schmälert und somit kein Punkt mehr die Folge ist.
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1. Einen Punkt in Flensburg, 2. Teilnahme an einem Aufbauseminar (Kosten 438 €) und 3. die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Ist dieses Strafmaß angebracht, da er den Unfall schließlich mit dem Traktor und nicht mit dem Auto hatte?
Antwort:Das Strafmaß der Fahrerlaubnisbehörde ist rechtens.
1. Ein Blick in den Bußgeldkatalog zeigt, dass in so einem Fall ein Bußgeld von 100 € und ein Punkt vorgesehen ist. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Von diesem Regelsatz kann aber ein Richter bei einer Gerichtsverhandlung abweichen.
2. Die Probezeit Ihres Sohnes startete mit dem Erwerb der Klasse B. Da er in dieser Zeit „auf Probe“ ist, aber eine rechtskräftige Straftat oder wie in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit begannen hat, ist das Aufbauseminar mit Verlängerung der Probezeit die Folge.
3. Nun ist der Blechschadenunfall mit dem Traktor und Viehanhänger entstanden. Der T-Führerschein ist aber von der Probezeit ausgenommen. Das betreffende Fahrzeug spielt dabei jedoch keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich Ihr Sohn noch in der Probezeit befindet. Hätte er beispielsweise mit dem Fahrrad eine rote Ampel überfahren, würde das Gleiche gelten: Ein Punkt in Flensburg und eine verlängerte Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Also war die zuständige Fahrerlaubnisbehörde an ihre Entscheidung gebunden.
Tipp: Bei einem wirklich kleinen „Blechschadenunfall“ hätten Sie bei dem Bußgeldbescheid Einspruch einlegen können. Mit einer guten Begründung hätten Sie auf eine richterliche Entscheidung hoffen können, die das Bußgeld schmälert und somit kein Punkt mehr die Folge ist.
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