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Leserfrage: Umbruchverbot für Photovoltaik-Wiese?

Frage: Als aktiver Landwirt verpachte ich seit 15 Jahren eine Ackerfläche an einen Nichtlandwirt, der Solar-Freiflächenanlagen betreibt. Er selbst beantragt keine Prämie. Die Fläche unter den Modulen haben wir direkt vor der Installation mit einer Wiesengrasmischung eingesät. Das war mit dem Pächter vereinbart.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Als aktiver Landwirt verpachte ich seit 15 Jahren eine Ackerfläche an einen Nichtlandwirt, der Solar-Freiflächenanlagen betreibt. Er selbst beantragt keine Prämie. Die Fläche unter den Modulen haben wir direkt vor der Installation mit einer Wiesengrasmischung eingesät. Das war mit dem Pächter vereinbart. Nun fürchten wir, dass die einstige Ackerfläche am Pachtende nach dem Agrarförderrecht als Dauergrünland (DGL) gilt, da die Fläche über fünf Jahre nicht umbrochen wurde. Verfällt der Ackerstatus?


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Antwort:Da Sie dem Solar-Betreiber die Fläche als Ackerland verpachtet haben, können Sie von ihm verlangen, dass er Ihnen auch Ackerland zurückgibt. Sobald er die Module abgebaut hat, muss er die Fläche umbrechen und Ihnen übergeben. Sie können diese aber erst im folgenden Kalenderjahr nach dem Umbruch in Besitz nehmen.


Wenn der Vertrag z. B. im März oder September 2019 endet, müssen Sie darauf achten, dass der Anlagenbetreiber die Fläche noch im Jahr 2019 in Ackerland umwandelt. Sie selbst dürfen die Fläche erst am 1.1.2020 in Besitz nehmen. Die Prämien können Sie erst 2020 beantragen. Halten Sie sich nicht daran, wird der Umbruch durch das Solarunternehmen Ihnen zugerechnet – Sie haben dann rechtswidrig DGL umgebrochen.


Allerdings müssen Sie auch örtliche Landschaftspläne und das jeweilige Landesnaturschutzrecht beachten. In vielen Bundesländern gibt es laut Landesnaturschutzgesetz das Verbot, DGL umzuwandeln. Die Definition von Grünland ist unterschiedlich, in der Regel aber nicht an die 5-Jahres-Frist gebunden.


Informieren Sie sich daher vor Ort, welche Vorgaben Landschaftspläne und Landesnaturschutzrecht machen.


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