Leserfrage: Welchen Abstand bei Bepflanzung an Grenze?
Frage: Die Gemeinde hat Ausgleichsflächen für Baugebiete mit Hecken und Bäumen direkt an unser Feld gepflanzt (Niedersachsen). Wir befürchten, dass Äste und Wurzeln über die Grenze wachsen.
Antwort: In diesem Fall gilt grundsätzlich das Niedersächsische Nachbarrecht. Dieses besagt, dass auf Verlangen des Nachbarn - auch hinsichtlich von Bepflanzungen - ein Streifen von 0,6 m freizuhalten ist. Im Übrigen gilt im Außenbereich ein Grenzabstand von 1,25 m bei einer Anpflanzung, die höher als 3 m ist.
Im Streifen zwischen 0,6 und 1,25 m wäre die Höhe der Anpflanzung bis zu 2 m Höhe zulässig. Diese Abstände gelten zum einen, wenn Sie die Grundstücke landwirtschaftlich nutzen. Zum anderen gelten sie, wenn beide Grundstücke im Außenbereich eines Ortsteiles liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Das gilt nicht, wenn es sich um Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen oder Gewässern handelt bzw. auf öffentlichen Straßen oder auf Uferböschungen befindliche Anpflanzungen.
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Antwort: In diesem Fall gilt grundsätzlich das Niedersächsische Nachbarrecht. Dieses besagt, dass auf Verlangen des Nachbarn - auch hinsichtlich von Bepflanzungen - ein Streifen von 0,6 m freizuhalten ist. Im Übrigen gilt im Außenbereich ein Grenzabstand von 1,25 m bei einer Anpflanzung, die höher als 3 m ist.
Im Streifen zwischen 0,6 und 1,25 m wäre die Höhe der Anpflanzung bis zu 2 m Höhe zulässig. Diese Abstände gelten zum einen, wenn Sie die Grundstücke landwirtschaftlich nutzen. Zum anderen gelten sie, wenn beide Grundstücke im Außenbereich eines Ortsteiles liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Das gilt nicht, wenn es sich um Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen oder Gewässern handelt bzw. auf öffentlichen Straßen oder auf Uferböschungen befindliche Anpflanzungen.