Wird Nichtlandwirten mit vorzeitiger gesetzlicher Rente auch die Rente gekürzt, wenn sie noch Einkommen (z. B. durch eine PV Anlage) generieren?
Antwort: Ebenso wie in der Alterssicherung der Landwirte gelten auch in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorzeitigen Renten für langjährig oder besonders langjährig Versicherte und bei Erwerbsminderungsrenten Hinzuverdienstgrenzen.
Bei den landwirtschaftlichen Renten gibt es bestimmte Grenzwerte, bei deren Überschreiten die Rente um einen bestimmten Satz gekürzt wird (siehe top agrar 3/2019, Seite 46). Bei den gesetzlichen Renten gilt Folgendes: Wer die vorzeitige Altersrente in voller Höhe erhalten möchte, muss eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 €/Jahr beachten. Liegt der Hinzuverdienst höher, so wird pro Monat ein Zwölftel des Betrages, der über diese Grenze hinausgeht, zu 40 % auf die Rente angerechnet. Unter diese Hinzuverdienstgrenze fallen der jährliche Bruttoverdienst sowie der jährliche steuerrechtliche Gewinn aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie vergleichbares Einkommen.
Ein Beispiel
Die Deutsche Rentenversicherung macht auf ihrer Internetseite folgendes Beispiel: Heidi H. bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 950 Euro. Daneben verdient sie aus einer Beschäftigung noch 1 510 Euro monatlich dazu, im Jahr also 18 120 Euro. Dieser Betrag übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro um 11 820 Euro. Ein Zwölftel hiervon beträgt 985 Euro. Von diesem Betrag werden 40 Prozent, also 394 Euro, auf die Rente angerechnet. Die Monatsrente von 950 Euro vermindert sich also um 394 Euro auf einen Betrag von 556 Euro.
Obergrenze
Es gibt allerdings eine Obergrenze für den Hinzuverdienst, den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Er wird errechnet, indem man die geminderte Rente und den Hinzuverdienst zusammenrechnet. Liegt dieser Betrag über dem Hinzuverdienstdeckel (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Ihre Eingangsfrage lässt sich also kurz mit „Ja“ beantworten, auch wenn die Regelungen sich im landwirtschaftlichen Rentenrecht und in der gesetzlichen Rentenversicherung im Detail unterscheiden.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Wird Nichtlandwirten mit vorzeitiger gesetzlicher Rente auch die Rente gekürzt, wenn sie noch Einkommen (z. B. durch eine PV Anlage) generieren?
Antwort: Ebenso wie in der Alterssicherung der Landwirte gelten auch in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorzeitigen Renten für langjährig oder besonders langjährig Versicherte und bei Erwerbsminderungsrenten Hinzuverdienstgrenzen.
Bei den landwirtschaftlichen Renten gibt es bestimmte Grenzwerte, bei deren Überschreiten die Rente um einen bestimmten Satz gekürzt wird (siehe top agrar 3/2019, Seite 46). Bei den gesetzlichen Renten gilt Folgendes: Wer die vorzeitige Altersrente in voller Höhe erhalten möchte, muss eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 €/Jahr beachten. Liegt der Hinzuverdienst höher, so wird pro Monat ein Zwölftel des Betrages, der über diese Grenze hinausgeht, zu 40 % auf die Rente angerechnet. Unter diese Hinzuverdienstgrenze fallen der jährliche Bruttoverdienst sowie der jährliche steuerrechtliche Gewinn aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie vergleichbares Einkommen.
Ein Beispiel
Die Deutsche Rentenversicherung macht auf ihrer Internetseite folgendes Beispiel: Heidi H. bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 950 Euro. Daneben verdient sie aus einer Beschäftigung noch 1 510 Euro monatlich dazu, im Jahr also 18 120 Euro. Dieser Betrag übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro um 11 820 Euro. Ein Zwölftel hiervon beträgt 985 Euro. Von diesem Betrag werden 40 Prozent, also 394 Euro, auf die Rente angerechnet. Die Monatsrente von 950 Euro vermindert sich also um 394 Euro auf einen Betrag von 556 Euro.
Obergrenze
Es gibt allerdings eine Obergrenze für den Hinzuverdienst, den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Er wird errechnet, indem man die geminderte Rente und den Hinzuverdienst zusammenrechnet. Liegt dieser Betrag über dem Hinzuverdienstdeckel (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Ihre Eingangsfrage lässt sich also kurz mit „Ja“ beantworten, auch wenn die Regelungen sich im landwirtschaftlichen Rentenrecht und in der gesetzlichen Rentenversicherung im Detail unterscheiden.