Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Maisaussaat Erster Schnitt 2024 Rapspreis

topplus News

Leserfrage: Wildschaden trotz Zaun geltend machen?

Frage: Vor sieben Jahren habe ich einen Laubwald gepflanzt. Ich bat den Jagdpächter darauf zu achten, dass kein Verbiss- und Fegeschaden entsteht. Daraufhin errichtete er einen Zaun. Allerdings war der Zaun nach ca. fünf Jahren morsch und schützte die Bäume nicht mehr. Die Folge: Verbiss und Fegeschäden...

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Vor sieben Jahren habe ich einen Laubwald gepflanzt. Ich bat den Jagdpächter darauf zu achten, dass kein Verbiss- und Fegeschaden entsteht. Daraufhin errichtete er einen Zaun.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Allerdings war der Zaun nach ca. fünf Jahren morsch und schützte die Bäume nicht mehr. Die Folge: Verbiss und Fegeschäden. Den Wildschaden habe ich fristgerecht gemeldet.


Der Jagdpächter weigert sich allerdings, für den Schaden aufzukommen. Er meint, ich hätte meine Aufsichts- und Kontrollpflicht grob fahrlässig verletzt. Bei eingezäunten Flächen bräuchte er keinen Schadenersatz bezahlen.

Hat er damit recht? Und wer ist für den Abbau des morschen Zaunes zuständig? Kann ich vom Jagdpächter verlangen, dass er den Zaun abbaut?


Antwort: Schauen Sie in den Jagdpachtvertrag. Normalerweise ist dort geregelt, dass der Jagdpächter für Schäden durch Wild aufkommt. Der Jagdpächter muss also den am Baumbestand entstandenen Schaden ersetzen.


Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Jagdpächter zum Schutz des Waldes einen Zaun errichtet hatte oder nicht. Kommt es also im Bestand trotz Zaun zu Verbiss- und Fegeschäden, dann war die Umzäunung offensichtlich zu dürftig.


Als Waldbesitzer haben sie gegenüber dem Jagdpächter einen Beseitigungsanspruch. Denn der Jagdpächter hat den Zaun selbst errichtet und somit ist er auch dafür verantwortlich, den morschen Zaun rückstandslos zu beseitigen.


Da sich Wild in den morschen Zaunresten, vor allem im Zaundraht, verfangen kann, sollte dies auch in seinem eigenen Interesse liegen.


Fragen Sie top agrar



Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen. Stellen Sie uns Ihre Frage per E-Mail an leserfragen@topagrar.com , Telefon: 0 25 01/8 01 64 44, Fax: 0 25 01/80 16 54, oder Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor. Wenn Sie nicht weiterwissen, helfen wir gerne.

Die Redaktion empfiehlt

top + Top informiert in die Maisaussaat starten

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.