Leserfrage zu Sattelaufliegern: Verwirrung um Steuerbefreiung
Frage: In top agrar 11/2016, S. 13, berichten Sie, Sattelauflieger seien von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie hinter landwirtschaftlichen Zugmaschinen eingesetzt werden. Meinem Steuerberater war das neu. Wurde Ihre Auffassung schon einmal gerichtlich bestätigt?
Frage: In top agrar 11/2016, S. 13, berichten Sie, Sattelauflieger seien von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie hinter landwirtschaftlichen Zugmaschinen eingesetzt werden. Meinem Steuerberater war das neu. Wurde Ihre Auffassung schon einmal gerichtlich bestätigt?
Antwort: Nein. Zur Steuerbefreiung von Sattelaufliegern nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz liegen unseres Wissens noch keine Vergleichsurteile vor. Dennoch haben uns Steuerexperten davon überzeugt, dass die Befreiung laut Gesetz eigentlich für alle Anhänger – also auch Sattelanhänger –hinter befreiten Zug- oder Sondermaschinen mit grünem Kennzeichen gelten müsste.
Denn nach dem § 3 Nr. 7 KraftStG ist das Halten folgender Fahrzeuge und Anhänger von der Steuer befreit:
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen),
Sonderfahrzeuge,
(alle – d. Red.) Kraftfahrzeuganhänger hinter (befreiten – d. Red.) Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, sowie
Nur im letzten Punkt darf es sich bei einachsigen Kraftfahrzeuganhängern nicht um Sattelanhänger handeln. Mit Ausnahme bestimmter einachsiger Anhänger müsste die Steuerbefreiung laut dem dritten Punkt also für alle Anhänger hinter befreiten Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen gelten, auch wenn diese Sattelanhänger sind.
Hätte sich der Ausschluss der Sattelhänger auf alle Anhänger beziehen sollen, hätte der Gesetzgeber dies, wie bei den Sattelzugmaschinen, nicht erst hinter den „einachsigen Kraftfahrzeuganhängern“ geregelt, sondern schon vor die Klammer gezogen. Nur in diesem Fall hätte sich der Ausschluss nicht alleine auf die einachsigen, sondern auf sämtliche Kraftfahrzeuganhänger bezogen.
Wenn Sie einen Sattelauflieger also ausschließlich hinter einer landwirtschaftlichen Zugmaschine einsetzen, sollte das Hauptzollamt diesen von der Steuer befreien. Allerdings müssten sie dies gerichtlich durchsetzen und trügen dabei das Risiko, auf den Prozesskosten sitzenzubleiben.
Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen rund um den landwirtschaftlichen Betrieb. Stellen Sie uns Ihre Frage ganz einfach hier: E-Mail: leserfragen@topagrar.com, Telefon: 0 25 01/8 01-64 44, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, oder per Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor.
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Antwort: Nein. Zur Steuerbefreiung von Sattelaufliegern nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz liegen unseres Wissens noch keine Vergleichsurteile vor. Dennoch haben uns Steuerexperten davon überzeugt, dass die Befreiung laut Gesetz eigentlich für alle Anhänger – also auch Sattelanhänger –hinter befreiten Zug- oder Sondermaschinen mit grünem Kennzeichen gelten müsste.
Denn nach dem § 3 Nr. 7 KraftStG ist das Halten folgender Fahrzeuge und Anhänger von der Steuer befreit:
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen),
Sonderfahrzeuge,
(alle – d. Red.) Kraftfahrzeuganhänger hinter (befreiten – d. Red.) Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, sowie
Nur im letzten Punkt darf es sich bei einachsigen Kraftfahrzeuganhängern nicht um Sattelanhänger handeln. Mit Ausnahme bestimmter einachsiger Anhänger müsste die Steuerbefreiung laut dem dritten Punkt also für alle Anhänger hinter befreiten Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen gelten, auch wenn diese Sattelanhänger sind.
Hätte sich der Ausschluss der Sattelhänger auf alle Anhänger beziehen sollen, hätte der Gesetzgeber dies, wie bei den Sattelzugmaschinen, nicht erst hinter den „einachsigen Kraftfahrzeuganhängern“ geregelt, sondern schon vor die Klammer gezogen. Nur in diesem Fall hätte sich der Ausschluss nicht alleine auf die einachsigen, sondern auf sämtliche Kraftfahrzeuganhänger bezogen.
Wenn Sie einen Sattelauflieger also ausschließlich hinter einer landwirtschaftlichen Zugmaschine einsetzen, sollte das Hauptzollamt diesen von der Steuer befreien. Allerdings müssten sie dies gerichtlich durchsetzen und trügen dabei das Risiko, auf den Prozesskosten sitzenzubleiben.
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