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Mitarbeiter mindestens einmal jährlich unterweisen

Die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versicherten Arbeitgeberbetriebe sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Gefahren und Maßnahmen für ihre Sicherheit und Gesundheit aufzuklären. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

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Die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versicherten Arbeitgeberbetriebe sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Gefahren und Maßnahmen für ihre Sicherheit und Gesundheit aufzuklären. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz 1.1.


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Die sogenannte Unterweisung sollte vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, erfolgen. Grundlagen hierfür können beispielweise die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitungen sowie -anweisungen und spezielle Unterweisun gshilfen sein.


Die SVLFG stellt auf ihrer Internetseite Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung, Musterbetriebsanweisungen und -unterweisungshilfen unter http://www.svlfg.de/30-praevention/prv02-praxishilfen/index.html zur Verfügung. Unterweisungshilfen sind auch in polnischer, russischer und rumänischer Sprachen abrufbar.

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