In der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Andechser Klostergaststätten und der Andechser Molkerei Scheitz ist das Oberlandesgericht München im Berufungsverfahren zu einer Entscheidung gekommen.
Der Berufung der Molkerei Scheitz gegen den zurückweisenden Teil des Urteils des Landgerichts München I, gemäß dem die Molkerei den Schutzrechthinweis ® nicht direkt hinter dem Wort „ANDECHSER“ verwenden darf, wurde stattgegeben. Das Oberlandesgericht sah in der Positionierung des Schutzrechtshinweises ® hinter einem isolierten Bestandteil einer Wort-/Bildmarke (ANDECHSER NATUR) keine Relevanz für die Kaufentscheidung des Verbrauchers.
„Für uns kommt die Entscheidung des Oberlandesgerichts München überraschend. Wir bedauern, dass das Gericht unserer Argumentation nicht gefolgt ist,“ so Martin Glaab, der Pressesprecher der Andechser Klostergaststätten GmbH. „Da wir in der Entscheidung eine grundsätzliche Schwächung von Markenrechten in Deutschland sehen, werden wir die Begründung des Urteils sorgfältig prüfen und mögliche nächste Schritte abwägen.“
Hinsichtlich der weiteren Frage zur Verwendung des Traditionshinweises „SEIT 1908“ hat das Gericht ebenfalls geurteilt und entschieden, dass dem Antrag auf Unterlassung der Verwendung des Traditionshinweises „SEIT 1908“ nicht stattgegeben werden kann.
Hintergrund
Die Andechser Klostergaststätten GmbH hatte vor dem Landgericht München I gegen die Andechser Molkerei Scheitz GmbH wegen Anmaßung von Markenrechten („ANDECHSER®“) und irreführender Traditionswerbung („SEIT 1908“) geklagt.
Das Landgericht München I hatte vergangenes Jahr im Urteil vom 14. Februar der Klage der Andechser Klostergaststätten hinsichtlich der Kennzeichnung des Begriffs „ANDECHSER“ mit dem Schutzrechtshinweis ® stattgegeben; hinsichtlich des Traditionshinweises „SEIT 1908“ die Klage aus formellen Gründen jedoch abgewiesen. Beide Parteien hatten daraufhin gegen die zurückweisenden Teile des Urteils des Landgerichts München I Berufung eingelegt. (ad)
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