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Naturschützer kritisieren Fortbestand des „Betonparagrafen“

Der so genannte „Betonparagraf“ setzt die Umweltprüfung und den Ausgleich für den Eingriff für kleine Haus-Bebauungspläne außer Kraft. So sollten schneller Flüchtlingsheime entstehen können.

Lesezeit: 2 Minuten

Naturschutzorganisationen haben sich entsetzt über eine Empfehlung der Baulandkommission gezeigt, die eine Verlängerung des § 13b des Baugesetzbuches (BauGB) über das vorgesehene Auslaufdatum 31.Dezember 2019 hinaus bis 2022 vorschlägt.

Mit Einführung des Paragrafen wurden die gesetzlich vorgeschriebene Umweltprüfung sowie der Ausgleich für den Eingriff für kleine Bebauungspläne zur Wohnbebauung außer Kraft gesetzt, um vor dem Hintergrund der Flüchtlingsproblematik schneller Wohnraum zu schaffen.

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Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) kritisiert, dass die Empfehlung der Kommission das Ziel der Bundesregierung, den Flächenverbrauch von derzeit im Mittel gut 60 ha täglich bis zum Jahr 2030 auf weniger als 30 ha zu senken, konterkariere. „Der ‚Zersiedelungsparagraf 13b‘ des Baugesetzbuches gehört nicht verlängert, sondern abgeschafft. Er verstärkt nur die Zerstörung siedlungsnaher Lebensräume und Landwirtschaftsflächen“, beklagte NABU-Präsident Olaf Tschimpke.

Einfamilienhäuser lösten nicht die Wohnungsnot. Kurzsichtig sei es auch, die Säge an städtische Waldflächen anlegen zu wollen. Wäldchen und Baumgruppen in der Stadt seien nicht nur wertvolle Lebensräume, sondern dienten auch der Klimaanpassung und der menschlichen Erholung, betonte Tschimpke.

Der Vorsitzende des Landesnaturschutzverbandes (LNV) Baden-Württemberg, Dr. Gerhard Bronner, warnte, dass „eine Entfristung des § 13b zu einem Dammbruch beim Flächenverbrauch führt“, der sich bereits jetzt abzeichne. Statt durch Schließung von Baulücken und die Nutzung leerstehender Gebäude in den Städten Wohnbebauung zu verdichten, wiesen viele Kommunen einfachheitshalber lieber neue Baugebiete aus. Kleine Bebauungspläne nach dem „Betonparagaf 13b“, die im Einzelfall 4 ha groß sein könnten, würden überwiegend dort angewandt, wo es gar keine Wohnungsnot gebe, beispielsweise im ländlichen Raum.

Bronner sieht deshalb Befürchtungen der Naturschützer bestätigt, dass die Wohnungsnot in Ballungsräumen nur ein willkommener Vorwand war, um den unbequemen Naturschutz bei der Bauleitplanung auszuhebeln. Sonst hätten die Befürworter des § 13b ihn auf die verdichtete Bebauung in Gebieten mit Wohnungsnot, also Ballungsräume, beschränkt.

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