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Neuregelungen zur Rente mit Abschaffung der Hofabgabeklausel

Der Bundestag hat die Hofabgabeklausel abgeschafft. Welche Änderungen nun ab Januar gelten, erklärt Ursula Quatmann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Saerbeck.

Lesezeit: 2 Minuten

Wer vorzeitig oder regulär Rente von der Alterskasse beziehen will, muss den Hof rückwirkend ab dem 1.9.2018 nicht mehr abgeben: Der Bundestag hatte die Hofabgabeklausel noch im Dezember endgültig abgeschafft, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im August entschieden hatte, dass die Klausel verfassungswidrig sei. „Jetzt haben die Landwirte endlich Klarheit. Es ist das eingetreten, was wir vorher gesagt haben: Die Hofabgabeklausel ist endlich abgeschafft“, so Rechtsanwältin Jutta Sieverdingbeck-Lewers aus Münster, die das Urteil erstritten hatte.

Ab dem 1.1.2019 gibt es zudem weitere Änderungen, erklärt Ursula Quatmann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Saerbeck:

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  • Rentner, die eine vorzeitige Rente (einschließlich Erwerbsunfähigkeitsrente) beziehen und gleichzeitig einen Hof in Mindestgröße i.S.d. Alterskasse bewirtschaften, müssen sich ab 2019 das Einkommen, grundsätzlich einschließlich dem Einkommen aus Land- u. Forstwirtschaft, als Hinzuverdienst anrechnen lassen. Das gilt aber nur für Neurentner ab 2019.

  • Abgeschafft wird ab 2019 der im Jahr 2016 eingeführte Rentenzuschlag. Bislang bekommen Alterskassenrentner, die ihre Rente erst nach Erreichen der regulären Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, einen Rentenzuschlag von 0,5% für jeden Monat, der zwischen dem Erreichen der Altersgrenze und dem Rentenantrag verstrichen ist.

  • Wer aber noch bis zum 31.12.2018 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente ohne Hinzuverdienst bzw. mit den alten Hinzuverdienstregeln oder für eine Rente mit Rentenzuschlag erfüllt hat, aber in 2018 keinen Rentenantrag mehr gestellt hat, kann dies noch bis zum 31.3.2019 nachholen.

  • Gerade für ältere Landwirte, welche die Altersgrenze schon länger überschritten haben, kann es sich deshalb lohnen, noch in dieser Frist einen Rentenantrag zu stellen. Denn aufgrund des „Verspätungs“-Zuschlages sind für sie dann je nach dem einige Euro pro Monat mehr Altersgeld drin.

  • Weiterbewirtschafter, die den Rentenantrag schon zügig nach dem Urteil des BVerfG gestellt hatten und schon einen vorläufigen Rentenbescheid vorliegen haben, bekommen den „Verspätungs“-Zuschlag bei einem Anspruch rückwirkend gewährt und ausgezahlt.

Ebenfalls beschloss der Bundestag eine Entlastung der aktiven Unternehmer in der landwirtschaftlichen Krankenkasse: Der Solidarzuschlag, den aktive Landwirte bislang für die Leistungen an die Altenteiler zahlen, wird ab 2019 auf 59 Mio. € reduziert. So soll die Beitragssteigerung in Grenzen gehalten werden, wenn künftig mehr ältere Unternehmer in der LKK versichert sein werden. Über die Finanzierung der Mehrkosten durch die Gesetzesänderung wird erst 2019 entschieden.

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