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NRW: Kabinett beschließt Entwurf des Ökologischen Jagdgesetzes

Die rot-grüne Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat nach der Auswertung der Verbändeanhörung den Entwurf für das neue Ökologische Jagdgesetz NRW (ÖJG) verabschiedet. Der Jagdverband verkündete daraufhin, die Wut der Jäger, die sich zu tausenden auf fünf Regionalkonferenzen trafen, ins Parlament tragen zu wollen.

Lesezeit: 3 Minuten

Die rot-grüne Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat nach der Auswertung der Verbändeanhörung den Entwurf für das neue Ökologische Jagdgesetz NRW (ÖJG) verabschiedet. Das neue Gesetz soll das Ziel haben, die gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd in der breiten Öffentlichkeit zu stärken und die Jäger in ihrer Verantwortung und ihrem Engagement für Natur und Umwelt zu unterstützen, heißt es.


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Gegenüber dem Referentenentwurf wurden nach der Auswertung der Verbändeanhörung die nachfolgenden inhaltlich Änderungen im Landesjagdgesetz (LJG-NRW) und der Durchführungsverordnung (DVO) vorgenommen:

  1. § 1 (4) LJG-NRW: Einführung der Möglichkeit jagdliche Referenzreviere anzuerkennen.
  2. § 2 LJG-NRW: Tierarten. Die Liste der jagdbaren Tierarten wird nicht, wie ursprünglich vorgesehen in einer Verordnung, sondern im Gesetz abgebildet.
  3. § 4 (3) LJG-NRW: Auf die Erweiterung des § 6 a BJG auf juristische Personen wird verzichtet. (Ausdehnung einer Befriedungsmöglichkeit aus ethischen Gründen).
  4. § 22 (7) LJG-NRW: Vorgriff auf die Abschussplanung. Zur Überwindung eines zeitlichen Engpasses bei der Abschussplanverfahren im Frühjahr.
  5. § 22 (7) LJG-NRW: Mindestabschussplan für Sikawild Wiederausweisung des Verbreitungsgebietes Beverungen, wegen der günstigen Schadensentwicklung für den Wald und des besonderen genetischen Status dieser Population. Der ursprünglich vorgesehene Mindestabschussplan für das Sikawild wurde wieder gestrichen.
  6. § 25 (4) LJG-NRW: Hundeabschuss (Streichung der Beweis- und Anzeigepflicht)
  7. § 28a (2) LJG-NRW: Einführung einer Meldepflicht bei Zusammenstößen von Fahrzeugen mit Schalenwild aus Gründen des Tierschutzes.
  8. § 28a (3) LJG-NRW: Streichung des Jedermannsrechts, krankes Federwild aufzunehmen.
  9. § 34 DVO LJG-NRW Anpassung der Anforderungen des Schießnachweises an praktischen Notwendigkeiten.
  10. § 51 (6) LJG-NRW Verlängerung der Amtsdauer des Jagdbeirates von vier auf fünf Jahre.
Details aus dem ersten Entwurf lesen Sie hier...




Wut und Widerstand gegen Jagdgesetz der Landesregierung wachsen

 

"Die Landesregierung betreibt eine Jagdpolitik gegen die Jagd und gegen das Land. Der Gesetzentwurf bedeutet die fortgesetzte Gängelung der Bevölkerung mit unfairen Vorschriften und überflüssigen Verboten", schimpfte Ralph Müller-Schallenberg, der Präsident des Landesjagdverbandes.


Die gegenüber dem ersten Entwurf vorgenommenen Änderungen sind seiner Meinung nach völlig unzureichend. Die Landesregierung habe nicht verstanden, wie groß Wut und Widerstand gegen das Vorhaben auf dem Lande bereits sind.


Am Dienstagabend trafen sich in Bielefeld erneut Tausende Jäger und Landleute zur fünften Regionalkonferenz des Landesjagdverbandes. Bereits zuvor sind in allen Teilen des Landes mehr als 10.000 zusammengekommen, um gegen den Gesetzentwurf zu protestieren. "Diesen Protest werden wir jetzt mit aller Deutlichkeit im ganzen Land fortsetzen und verschärfen, um im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren wesentliche Änderungen zu erreichen. Eine Jagdpolitik gegen Jäger und Grundeigentümer als Hauptbetroffene ist zum Scheitern verurteilt."

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