Der Rheinische Landwirtschaftsverband (RLV) erinnert an die 1986 mit dem Land NRW getroffene Vereinbarung, wonach Landwirte überwinternde arktische Wildgänse auch außerhalb der unter Naturschutz gestellten Gebiete nicht beunruhigen und vergrämen dürfen. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen bliebe hiervon unberührt.
Da sich die Landesregierung im Gegenzug zum Ersatz der Gänsefraßschäden bereiterklärt habe, würden die von der Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes hingenommenen Schäden ausgeglichen. Entstehende Schäden sollen die Landwirte umgehend bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen anzeigen. Diese werde sodann die zum Ausgleich durch die Landesregierung anstehenden Schäden feststellen. Flächeninhaber, die ungeachtet dieser Aufforderung überwinternde Gänse vergrämen oder versuchen, diese zu vergrämen, verlören ihren Anspruch auf Ausgleich der Gänsefraßschäden.