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Neu ab 2019

QS: Die wichtigsten Neuerungen bei Land-, Futtermittel- und Fleischwirtschaft

Hier die wichtigsten Neuerungen und Änderungen in den ab 1. Januar 2019 gültigen QS-Leitfäden für die Futtermittel-, Land- und Fleischwirtschaft.

Lesezeit: 3 Minuten

Im QS-System haben Futtermittelhersteller, Tierhalter sowie Schlacht- und Zerlegebetriebe die Lebensmittelsicherheit gleichermaßen im Blick. Mit praxisgerechten Leitfäden, die jedes Jahr im Zuge der Revision weiter präzisiert und an neue gesetzliche Vorgaben angepasst werden, unterstützt QS seine Systempartner.

Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen in den ab 1. Januar 2019 gültigen Leitfäden für die Futtermittel-, Land- und Fleischwirtschaft sind diese:

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Ab 2019 ist die Bündelzertifizierung auch für den Futtermittelhandel möglich. Bisher konnten schon Unternehmen, die Futtermittel transportieren oder lagern, diese gemeinsame Zertifizierungsalternative nutzen.

  • Die Leitfäden Landwirtschaft wurden an zahlreichen Stellen vereinfacht bzw. gekürzt. Einige Kapitel wurden vollständig gestrichen.

  • Der Rückstandskontrollplan für Mastkälber wurde überarbeitet. Anstelle des ELISA-Verfahrens sollen Blutproben mit dem LC-MS/MS- bzw. ECLIA-Verfahren untersucht werden. Haarproben, Urinproben sowie Blutproben müssen analysiert werden. Es muss ein exakter Prüfplan vorliegen und definiert sein, auf welche Parameter analysiert wird.

  • Die Anforderung 2.1.2 Durchführung und Dokumentation der Eigenkontrolle ist ab 2019 kein K.O.-Kriterium mehr
  • Die Anforderung Schädlingsmonitoring/-bekämpfung wurde in allen Leitfäden um eine Regelung zur Dauerbeköderung mit Rodentiziden ergänzt. Danach ist eine strategische befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden in Ausnahmefällen durch einen sachkundigen Verwender möglich.

  • Die Anforderung 3.1.6 Wareneingangskontrolle im Leitfaden Fleischgroßhandel und die Anforderung 3.1.2 Wareneingangskontrolle sind ab 2019 keine K.O.-Kriterien mehr.
  • Die Nullmeldung (d.h. keine Antibiotikaabgabe) muss zukünftig nur noch für ein Kalenderhalbjahr und nicht wie bisher für jedes Kalenderquartal erfasst werden. Die Erfassung der Nullmeldung für das Halbjahr entspricht der Vorgehensweise bei der freiwilligen Abgabe der Nullmeldung in der HIT-Datenbank und reduziert Aufwand bei Tierhaltern und Tierärzten.
  • Der Leitfaden wurde um das Kapitel Zugang zu Datenbanken ergänzt: Der Bündler stellt allen Standorten die individuellen Zugangsdaten zur Software-Plattform zur Verfügung. Alternativ kann er in Absprache mit QS den Betrieben den Zugang zu eigenen Datenbanken zur Verfügung stellen, sofern diese analog die gleichen Informationen enthalten wie die QS-Softwareplattform.

  • Die Salmonellen- und Antibiotikamonitoring-Datenbanken können auch von Tierhaltern genutzt werden, die nicht (mehr) am QS-System teilnehmen. Die sechsmonatige Abmeldefrist entfällt demnach.

Detaillierte Informationen zu allen weiteren Leitfaden-Änderungen finden Sie in den Revisionsinformationen unter Downloads und Dokumente. Dort finden Sie auch alle ab 2019 gültigen Leitfäden, Arbeitshilfen und Checklisten.

Leitfäden individuell aufbereitet

Im Dokumentencenter der QS-Webseite können Sie die Leitfäden mit einem PDF-Generator individuell zusammenstellen, erklärt QS weiter. Dabei können zu den jeweiligen Basisleitfäden die Zusatzkapitel (z.B. Tiertransport, VLOG-Zusatzmodul, Initiative Tierwohl) beliebig hinzugefügt und als kombiniertes Gesamtdokument heruntergeladen werden. Auch in der Futtermittelwirtschaft lässt sich über den PDF-Generator ein individueller Leitfaden erstellen.

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