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TA Luft: Abluftwäscher bald Vorschrift?

2019 soll es eine neue TA Luft geben. Der Gesetzgeber will vor allem die N-Einträge reduzieren, weiß Friedrich Arends von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Was genau regelt die TA Luft und warum wird sie überarbeitet?

Lesezeit: 5 Minuten

2019 soll es eine neue TA Luft geben. Der Gesetzgeber will vor allem die N-Einträge reduzieren, weiß Friedrich Arends von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.


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Was genau regelt die TA Luft und warum wird sie überarbeitet?


Arends: Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) gilt bundesweit und soll Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch verunreinigte Luft schützen. In der Tierhaltung handelt es sich hauptsächlich um Einträge in die Luft durch Gerüche, Ammoniak (NH3), Feinstaub und Bioaerosole. Die noch geltende TA Luft stammt aus dem Jahr 2002. Seitdem hat sich der Stand der Technik weiterentwickelt und die umweltpolitischen Anforderungen haben sich geändert. Aktuell diskutieren die Fachpolitiker der Bundesregierung über den Entwurf, bevor der Bundesrat endgültig darüber abstimmt. Mitte 2019 soll die neue TA Luft kommen, die vor allem Schweine- und Geflügelhalter trifft.


Was wird neu geregelt?


Arends: Der Entwurf enthält wie bisher einen Abschnitt mit Schutz- und einen Abschnitt mit Vorsorgeanforderungen. Die Schutzanforderungen beschreiben, welche Stoffe z.B. ab welcher Konzentration in der Luft schädlich sind. Diese Grenzwerte gelten sowohl für Ställe, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), sowie für Betriebe, die dem Baurecht unterliegen. Neu bei den Schutzanforderungen der TA Luft ist die Aufnahme der Geruchs-Immissionsrichtlinie. Diese galt bisher nur in einigen Bundesländern. Auch die Anforderungen zum Schutz vor NH3-Immissionen, z.B. gegenüber Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebieten, verschärft der Gesetzgeber voraussichtlich.


Die Vorsorgeanforderungen stellen Maßnahmen dar, mit denen die landwirtschaftlichen Betriebe schädliche Emissionen nach dem aktuellen Stand der Technik mindern sollen. Für BImSchG-Betriebe sind einige verpflichtende Maßnahmen geplant, die Neubauten sowie bestehende Betriebe betreffen.


Welche sind das?


Arends: Zu den Maßnahmen gehört die N-reduzierte Fütterung, um die NH3-Emissionen der Schweinebetriebe um 20% und die der Geflügelbetriebe um 10% zu senken. Außerdem müssen die Landwirte Güllebehälter künftig so abdecken, dass bei neuen Behältern weniger als 10% und bei bestehenden Behältern weniger als 15% Emissionen aus der Gülle in die Luft gelangen.


Daneben enthält der Entwurf eine Luftwäscherpflicht für BImSchG-Anlagen. Hier unterscheidet die TA Luft zwischen großen (z.B. ab 2000 Mastschweinen) und kleinen Anlagen (zwischen 1500 und 2000 Mastschweinen). Bei großen zwangsbelüfteten Ställen müssen die Landwirte bei Neubauten die Geruchs-, NH3- und Staubemissionen mit einem zertifizierten Abluftwäscher um 70% mindern. Das gilt ebenfalls für Landwirte, die eine vor dem 21.2.2017 genehmigte große BImSchG-Anlage betreiben. Hier läuft eine Übergangsfrist bis zum 21.2.2021.


Was gilt bei kleineren BImSchG-Ställen?


Arends: Die Betriebsleiter kleinerer Anlagen müssen mind. 40% der NH3-Emissionen reduzieren. Sie müssen dafür nicht zwingend einen Luftwäscher einbauen, denn laut Entwurf gibt es noch andere Möglichkeiten, um die NH3-Emissionen zu mindern. Dazu zählen Teil- oder Vollspaltenböden mit abgeschrägten Güllekanalwänden, Teilspaltenbuchten mit getrenntem Gülle- und Wasserkanal oder die dauerhafte Güllekühlung auf mind. 10°C.


Ob die Pflicht zur Abluftreinigung in der Schweine- und Geflügelhaltung tatsächlich in die TA Luft kommt, ist noch nicht sicher. Die Frage, ob Luftwäscher Stand der Technik sind, befasst gegenwärtig die Gerichte. Das Verwaltungsgericht in Gera sieht dies für die Mastschweinehaltung als nicht gegeben an. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig (AZ.: 5K 256/16 Ge).


Was gilt für Stallneubauten nach dem Baurecht?


Arends: Die Schutzanforderungen des Entwurfes gelten auch für neue Ställe nach dem Baurecht. Bestehende Baurechtsgebäude sind von den Vorsorgeanforderungen zunächst nicht betroffen. Nur wenn die Immissionen aus bestehenden Ställen die Grenzwerte überschreiten, muss geprüft werden, ob der Stall den Stand der Technik einhält.


Gelten für Betriebe, die höhere Anforderungen an das Tierwohl erfüllen, die gleichen Auflagen?


Arends: Bei Ställen, die wegen der Tierwohlanforderungen keine Zwangslüftung haben, macht ein Abluftwäscher keinen Sinn. Der Betriebsleiter kann dann ein anderes Verfahren wählen, wenn dieses nachweislich den Tierwohlanforderungen entspricht. Das sind laut Entwurf z.B. der Außenklimastall im Tiefstreuverfahren, der Kisten- oder Hüttenstall mit Teilspaltenboden oder der Schrägbodenstall.


Was sagt der Entwurf über FFH-Gebiete?


Arends: N-Einträge können in N-empfindlichen Ökosystemen, z.B. in Wäldern oder Mooren, zu einem Verlust der Artenvielfalt führen und somit Ökosysteme langfristig verändern. Hierzu gehören die streng geschützten FFH-Gebiete. Bei Stallneubauten sind diese besonders zu beachten. Um zu hohe N-Einträge durch einen neuen Stall in diese Gebiete zu verhindern, wird im Rahmen der Baugenehmigung zunächst geprüft, ob im sogenannten Einwirkbereich des Stalles FFH-Gebiete liegen. Dieser umfasst den Bereich um einen Stallneubau, in den der Stall mehr als 300 g N/ha pro Jahr einträgt. Diese Prüfung ist für eine rechtssichere Genehmigung unerlässlich. Liegen im Einwirkbereich keine FFH-Gebiete, ist keine weitere Prüfung nötig. Ist dies hingegen der Fall, muss ein Gutachter detaillierter prüfen.


Wie sieht die detaillierte Prüfung aus?


Arends: Im Einwirkbereich berechnet der Gutachter die jährliche N-Deposition je Hektar. Dabei berücksichtigt er auch die N-Emissionen bereits bestehender Ställe und anderer N-Emissionsquellen im Einwirkbereich. Den N-Depositionswert vergleicht der Gutachter mit den sogenannten Critical Loads (CL). Das ist der festgelegte N-Toleranzwert des jeweiligen FFH-Lebensraumtyps. Buchenwälder tolerieren z.B. höhere N-Einträge als Hochmoore.


Sind die gemessenen N-Werte plus die zusätzliche N-Belastung durch den geplanten Stall höher als 3% des CL, genehmigt die Behörde den neuen Stall nicht. Diese Prüfung stellt besonders für offene Ställe, in denen es deutlich schwieriger ist, N-Emissionen zu mindern, eine große Hürde dar. Das betrifft vor allem Rinderbetriebe.

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