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Wahlfreiheit bei Stoffstrombilanz

Nur fünf Wochen, bevor die ersten Landwirte im Rahmen der sogenannten Stoffstrombilanz-Verordnung (StoffBilV) ab 1. Januar 2018 mit der Bilanzierung ihrer Nährstoffeinträge und -abfuhren starten müssen, hat der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen.

Lesezeit: 2 Minuten

Nur fünf Wochen, bevor die ersten Landwirte im Rahmen der sogenannten Stoffstrombilanz-Verordnung (StoffBilV) ab 1. Januar 2018 mit der Bilanzierung ihrer Nährstoffeinträge und -abfuhren starten müssen, hat der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen.


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Konkret schreibt die Verordnung vor, dass bestimmte Betriebe ihre zugeführten und abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor saldieren und bilanzieren (nur Stickstoff) müssen. Anders als zunächst vorgesehen, können Landwirte künftig zwischen zwei Bilanzierungsmodellen wählen.

  • Bei der betriebsindividuellen Bilanzierung werden die konkreten „Nährstoffverhältnisse“ des Einzelbetriebes berücksichtigt.
  • Wird die Bilanz auf Grundlage einer bundesweit einheitlichen Obergrenze erstellt, dürfen die Landwirte einen N-Überschuss von maximal 175 kg je ha ausweisen.
An dieser Wahlmöglichkeit scheiden sich die Geister. Der Direktor des Instituts für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität Kiel, Prof. Dr. Friedhelm Taube, sieht darin ein „verheerendes Signal“. Der Deutsche Bauernverband ist dagegen eher zufrieden, forderte von Bund und Ländern aber Fingerspitzengefühl bei der Umsetzung der Vorschriften zur Stoffstrombilanz. Kritisch äußerten sich die Umweltverbände.


Wie sich beide Bewertungsmodelle für Ferkelerzeuger und Mäster auswirken, lesen Sie in der aktuellen top agrar 1/2018 im Spezialprogramm Schweinehaltung ab Seite S6.

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