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Gegenmaßnahme

EU-Antidumpingzölle auf Harnstoff- und Ammoniumnitratimporte

Bereits ab dem 13. April könnte die EU Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Harnstoff und Ammoniumnitrat aus den USA, Russland und Trinidad und Tobago einführen.

Lesezeit: 2 Minuten

Mittlerweile gibt es in Brüssel genauere Zahlen über die Höhe der Antidumpingzölle, die auf die Einfuhr von Harnstoff und Ammoniumnitrat aus den Vereinigten Staaten, Russland sowie aus dem Karibikstaat Trinidad und Tobago erhoben werden sollen.

Laut den von der EU-Kommission dazu veröffentlichten Dokumenten sind für russische Lieferungen je nach Unternehmen Strafzölle zwischen 31,9 % und 39,3 % geplant. Die USA sollen für ihre Exporte in die Europäische Union Abgaben von 22,6 % zahlen, und Trinidad und Tobago wurde ein Zoll von 16,3 % auferlegt. Nach Kommissionsangaben entsprechen diese Sätze der „Schadensspanne“, die innerhalb der Gemeinschaft durch die Einfuhren aus den drei Staaten entstehen.

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Vorläufig in Kraft treten können die Maßnahmen bereits am 13. April. Schon im August 2018 hatte die Brüsseler Behörde eine Antidumpinguntersuchung eingeleitet, nachdem im Juni 2018 eine Beschwerde des Europäischen Düngemittelverbandes (Fertilizers Europe) eingereicht worden war.

Scharfer Protest gegen die Zölle kam dagegen jüngst von Seiten der EU-Ausschüsse der Bauernverbände (COPA) und ländlichen Genossenschaften (COGECA). Zuvor hatte die EU-Kommission Untersuchungen der Lieferungen aus den in Rede stehenden Staaten für den Zeitraum vom Juli 2017 bis Juni 2018 durchgeführt.

Die Strafzölle gegen Russland beruhen unter anderem auf Differenzen aus einem Vergleich des jeweiligen Inlandspreises und des Exportpreises. Auch mit Blick auf die Vereinigten Staaten stützt sich der Vorwurf des Dumpings auf einen Vergleich der Inlandspreise mit den Ab-Werk-Preisen für die Ausfuhr der Produkte in die EU. Letztere hätten deutlich unter dem Inlandspreisen der USA gelegen. Die Vorwürfe gegen den Karibikstaat Trinidad und Tobago sieht die Kommission in einem zu niedrigen Ab-Werk-Preis im Verhältnis zu den Kosten begründet. Verlässliche Daten über die Inlandspreise seien hier nicht verfügbar gewesen, heißt es von der Behörde.

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