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Holzvermarktung Baden-Württembergs verstößt gegen Kartellrecht

Die Rundholzvermarktung des Landes Baden-Württemberg verstößt offenbar gegen Kartellrecht. Das geht aus einem Entscheidungsentwurf des Bundeskartellamtes hervor, den die Behörde nun zur Stellungnahme an das Land Baden-Württemberg geschickt hat.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Rundholzvermarktung des Landes Baden-Württemberg verstößt offenbar gegen Kartellrecht. Das geht aus einem Entscheidungsentwurf des Bundeskartellamtes hervor, den die Behörde nun zur Stellungnahme an das Land Baden-Württemberg geschickt hat. Das Verfahren gegen die dort praktizierte gebündelte Holzvermarktung wurde bereits im Jahr 2012 eröffnet. Auslöser waren entsprechende Beschwerden aus der Säge- und Holzindustrie.

 

Über den Landesbetrieb Forst BW vertreibt Baden-Württemberg nicht nur Holz aus dem eigenen Staatswald, sondern auch das Holz von Kommunal- und Privatwäldern (rund 60% des gesamten Rundholzaufkommens in Baden-Württemberg). Dabei verhandelt Forst BW für alle Waldbesitzer die Preise und bestimmt Kunden und Verkaufskonditionen. Eine solche Kooperation unter Wettbewerbern ist nach der bisherigen Einschätzung des Bundeskartellamtes verboten.

 

Das Bundeskartellamt hatte dem Land Baden-Württemberg bereits im Dezember 2013 seine Bedenken mitgeteilt. Daraufhin wurden in enger Abstimmung mit dem Bundeskartellamt Zusagen erarbeitet, um die kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Diese Zusagen hat das Land dann aber im Januar 2015 wieder zurückgenommen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Land hatte im Grundsatz mit dem sogenannten Staatswaldmodell sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen bereits eine kartellrechtlich tragfähige Lösung für die nötige Trennung der Vermarktung gefunden. Wir mussten das Verfahren fortführen, nachdem diese Zusagen wieder zurückgenommen wurden.“

 

Das Land Baden-Württemberg hat jetzt bis zum 18. Mai 2015 Zeit, eine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abzugeben.

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