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Bund will Vermarktung von heterogenen Sortenkreuzungen ermöglichen

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat eine Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Arten vorgelegt. Ziel ist es, bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Weizen-, Gersten-, Hafer- und Maissaatgut zu erlauben.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat eine Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Arten vorgelegt. Ziel ist es, bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Weizen-, Gersten-, Hafer- und Maissaatgut zu erlauben.


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Damit schafft das Ressort die Voraussetzung für eine Beteiligung Deutschlands an einem von der EU initiierten Versuch, die Vermarktung von Populationen als Saatgut zu ermöglichen, die ansonsten am Zulassungsverfahren scheitern würden. Gemeint sind genetisch heterogene Sortenkreuzungen. Die Verordnung soll bis Ende 2018 gelten.


Das Bundeslandwirtschaftsministerium geht davon aus, dass sich die Vermarktung von Populationen im Rahmen dieser Ausnahmeregelung zunächst auf zwei bis drei Saatgutfirmen beschränken wird. Es beziffert die von den Züchtern zu tragenden Kosten für die Zulassung auf 30 Euro bis 50 Euro je Population.


Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) sieht den Versuch kritisch. Der BDP befürchtet, dass die nach seiner Ansicht gut funktionierende Saatgutregulierung ausgehöhlt wird. Außerdem bestehe die Gefahr der Verbrauchertäuschung. Möglich sei auch die Entwicklung eines Parallelmarktes, warnt der BDP.


Beschränkung auf Kleinstmengen


In der Verordnung, die jetzt dem Bundesrat zugeleitet wurde, werden unter anderem der Begriff der Population im Sinne des EU-Versuchs sowie die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer solchen Population festgelegt. Beschränkt wird das jeweilige Saatgutaufkommen auf maximal 0,1 % der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird.


Wie aus der Verordnung weiter hervorgeht, soll das Bundesortenamt jede festgesetzte Höchstmenge im Blatt für Sortenwesen veröffentlichen. Das betreffende Saatgut soll nur auf der ersten Handelsstufe von demjenigen in den Verkehr gebracht werden dürfen, den das Amt auf Antrag eine Saatgutmenge zugewiesen hat. Am Ende eines Wirtschaftsjahres soll der Antragsteller das Bundessortenamt über die in Verkehr gebrachte Menge informieren müssen. Das Saatgut soll nur in Packungen oder Behältnissen vermarktet werden dürfen, die unter anderem mit der Aufschrift „Befristeter Versuch gemäß EU-Vorschriften und -Standards“ etikettiert sind. Das Bundessortenamt soll mit den zugelassenen Populationen vergleichende Feldversuche durchführen.

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