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Detaillierte Vorgaben für Oberflächengewässerverordnung kommen

Mit den vom Bundeskabinett Mitte Dezember 2015 beschlossenen Novellen der Oberflächengewässerverordnung bzw. des Düngegesetzes sieht die Bundesregierung wichtige Vorhaben zu einer Verbesserung der Wasserqualität in Deutschland auf den Weg gebracht. Damit sollen vor allem schädliche Nährstoffeinträge reduziert werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit den vom Bundeskabinett Mitte Dezember 2015 beschlossenen Novellen der Oberflächengewässerverordnung beziehungsweise des Düngegesetzes sieht die Bundesregierung wichtige Vorhaben zu einer Verbesserung der Wasserqualität in Deutschland auf den Weg gebracht. Damit sollen vor allem schädliche Nährstoffeinträge reduziert werden.


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Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Die Fragesteller hatten sich vor allem nach der Einhaltung der Gewässerqualität und der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erkundigt.


In der Oberflächengewässerverordnung sollen demnach erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für unter anderem Gesamt-Phosphor, Ammoniak und Nitrit gestellt werden. Sie sollen sowohl für den "sehr guten ökologischen Zustand (Hintergrundwert)" als auch für den "guten ökologischen Zustand (Orientierungswert)" differenziert nach Gewässertyp aufgeführt werden.


Die Bundesregierung betont, dass ein Nicht-Einhalten dieser Werte nicht automatisch zu einer Verfehlung der Wasserqualitätsziele führe. Im Vordergrund stünden biologische Qualitätsparameter, physikalisch-chemische Qualitätskomponenten würden gemäß WRRL unterstützend benutzt. Zudem werde die Wasserqualität nicht nur von Stoffeinträgen, sondern geraden bei Fließgewässern auch durch hydromorphologische Faktoren beeinflusst.


Warum ist eine neue DüngeVO nötig?


Ziel der Novellierung der Düngeverordnung auf Grundlage des überarbeiteten Düngegesetzes sei eine Reduzierung der Nährstoffeinträge in die Umwelt, heißt es in der Antwort. Enthalten seien neue und erhöhte Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln. Allerdings kämen "relevante Anteile" der Stickstoff- und Phosphateinträge in Gewässer auch aus Quellen, die nicht vom Geltungsbereich der Düngeverordnung umfasst seien. Durch die Verordnung allein könne daher "nicht sichergestellt werden, dass für alle betroffenen Wasserkörper ein guter ökologischer Zustand erreicht wird", schreibt die Bundesregierung.


In Hinblick auf eines der Kernziele der WRRL, die Erreichung einer guten Wasserqualität, stellt die Bundesregierung dar, dass im ersten Zyklus (2009 bis 2015) bei 82 Prozent der 9.900 Oberflächengewässer und 36 Prozent der 1.000 Grundwasserkörper Ausnahmen in Anspruch genommen worden seien. Überwiegend sei dabei auf eine in der WRRL vorgesehene Fristverlängerung zurückgegriffen worden. Nur in "wenigen Fällen" seien, ebenfalls auf Grundlage der WRRL, weniger strenge Umweltziele festgelegt worden, etwa dort, wo durch jahrzehntelangen Bergbau erhebliche Vorbelastungen vorgelegen hätten.


In Bezug auf die in der WRRL vorgesehenen ergänzenden Maßnahmen zur Sicherung der Wasserqualität verweist die Bundesregierung auf Erfahrungen in den Ländern mit Agrarumweltmaßnahmen sowie Beratungsprogrammen. "Freiwillige Maßnahmen" könnten aber nur teilweise die Defizite beheben.


Grundlegende Maßnahmen, darunter fielen quellen- und stoffbezogenen Ansätze sowie die Ausweisung von Schutzgebieten, seien weiterhin von besonderer Bedeutung. In Hinblick auf die Ziele der WRRL sowie anderer wasserbezogener Richtlinie seien voraussichtlich "zusätzliche Maßnahmen" in anderen Bereichen erforderlichen, heißt es in der Antwort.

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