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Gesetzliche Sperrfrist beginnt

Nach Aussage der Fachberater der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beginnt die gesetzliche Sperrfrist für Ackerland am 1. November und für Grünland am 15. November. Der Landwirt kann aber eine Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen beantragen, um bodenschonend auszubringen und Stickstoffverluste zu minimieren.

Lesezeit: 1 Minuten

Bald gilt für Landwirte wieder die sogenannte Güllesperrfrist. Da die Pflanzen in den Wintermonaten keinen Stickstoff aufnehmen können, dürfen in dieser Zeit keine stickstoffhaltigen Dünger auf den Feldern ausgebracht werden.


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Nach Aussage der Fachberater der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beginnt die gesetzliche Sperrfrist für Ackerland am 1. November und für Grünland am 15. November. Sie endet in beiden Fällen am 31. Januar. Verstöße gegen die in der Düngeverordnung definierten Zeiträume gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet.


Die Sperrfrist gilt für Mineraldünger, Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und viele Klärschlämme. Ausgenommen ist Stallmist, dessen Stickstoff organisch gebunden ist und nicht ausgewaschen werden kann.

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