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Güllesperrfrist kann verschoben werden

Bekanntlich dürfen während der Wintermonate Gülle, Gärreste, Jauche und Geflügelkot, aber auch N-haltige Mineraldünger und viele Klärschlämme grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Diese Sperrfrist umfasst gemäß der Düngeverordnung folgende Zeiträume:

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Bekanntlich dürfen während der Wintermonate Gülle, Gärreste, Jauche und Geflügelkot, aber auch N-haltige Mineraldünger und viele Klärschlämme grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Diese Sperrfrist umfasst gemäß der Düngeverordnung folgende Zeiträume:

  • auf Ackerland vom 01. November bis 31. Januar und
  • auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar


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Wie bereits in den vergangenen Jahren gibt es aber für den einzelnen Landwirt die Möglichkeit, die Sperrfrist für die Ausbringung der genannten Dünger zu verschieben, wenn Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Sperrfrist darf dabei in Ihrer Dauer nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben werden.


Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, lässt auf Antragstellung für alle niedersächsischen Regionen die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um eine Boden schonende Ausbringung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet,


die Sperrfrist auf Grünland beginnt damit am 01.November und endet am 15.Januar,


die Sperrfrist für Ackerland beginnt damit am 15.Oktober und endet am 15.Januar.


Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei besonderen Gegebenheiten im Einzelfall auch andere Zeiten zu genehmigen.


Die Anträge können per Post oder Fax bei der Landwirtschaftskammer eingereicht werden.

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung:


Da die Genehmigung nur vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist erfolgen kann, muss der Antrag spätestens bis 5 Werktage vor dem 15. Oktober (Ackerland) bzw. vor dem 31. Oktober (Grünland) bei der Landwirtschaftskammer vorliegen.


Die Genehmigung kann grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt werden. Betriebe im Einzugsgebiet des Dümmers müssen die im anhängenden Artikel genannten Einschränkungen beachten!

Für die Anträge wird von der LWK eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.


Lesen Sie auch:

Sperrfrist jetzt verschieben (12.8.2015)

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