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Informationen zum Anbauverbot grüner Gentechnik

Aktuell steht eine Anbauzulassung für den gentechnisch veränderten Mais 1507 an. Die Maissorten dürfen also bei einer Zulassung kommerziell in Deutschland nicht angebaut werden. Damit hat Bundesminister Christian Schmidt sein Ziel eines flächendeckenden Anbauverbots von GVO in Deutschland vorerst erreicht.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesagrarministerium informiert:


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„Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte mit Schreiben vom 30. September 2015, entsprechend der vorherigen Abfrage bei den Ländern, die Antragsteller und Zulassungsinhaber über die EU-Kommission im Ergebnis dazu aufgefordert, das deutsche Hoheitsgebiet im Rahmen der Phase 1 der Opt-out-Richtlinie vom Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auszunehmen.

 

Die betroffenen Unternehmen haben die Aufforderungen innerhalb der 30-Tage-Frist akzeptiert. Dementsprechend würden die Anbauzulassungen für die sechs Maissorten das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausnehmen. Aktuell steht eine solche Anbauzulassung für den gentechnisch veränderten Mais 1507 an. Die gentechnisch veränderten Maissorten dürfen also bei einer Zulassung kommerziell in Deutschland nicht angebaut werden. Damit hat Bundesminister Christian Schmidt sein Ziel eines flächendeckenden Anbauverbots von gentechnisch veränderten Organismen in Deutschland vorerst erreicht.

 

Anträge auf Anbauzulassungen für weitere gentechnisch veränderte Pflanzen (außer den sechs Maislinien, die Gegenstand des Aufforderungsschreibens waren) sind in der EU nicht gestellt - und bis auf weiteres auch nicht zu erwarten. Damit das Ziel eines flächendeckenden Anbauverbots auch langfristig sichergestellt wird, hat der Bundesminister bereits im Februar einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Opt-out-Richtlinie in deutsches Recht vorgelegt. Im Juni hat Schmidt als Kompromiss mit den Ländern einen erweiterten Gesetzentwurf vorgelegt. Demnach können sowohl der Bund als auch die Länder Anbauverbote erlassen, wenn die Unternehmen nicht freiwillig auf den Anbau in Deutschland im Rahmen der Phase 1 der Optout-Richtlinie verzichten (Prinzip: „Netz und doppelter Boden“).

 

Denn es gilt, den GVO-Anbau in Deutschland möglichst rechtssicher und möglichst flächendeckend zu verhindern - allerdings stets bezogen auf den Einzelfall, so wie das EU-Recht dies vorschreibt. Bund und Länder haben hier eine gemeinsame wichtige Gestaltungsaufgabe.

 

Bundesminister Christian Schmidt hat laut dem BMEL immer betont, dass der Bund hier seiner Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Möglichkeiten nachkommen wird. Bei der Frage der rechtssicheren Umsetzung sind diese allerdings begrenzt: Für bestimmte „zwingende Gründe“ wie städtebauliche Belange, die Raumordnung oder den Schutz der örtlichen biologischen Vielfalt hat der Bund keine rechtssicheren Eingriffsmöglichkeiten.

 

Insgesamt sind die Voraussetzungen für Anbauverbote vor Ort sehr unterschiedlich und jeder Einzelfall ist zu prüfen und konkret zu begründen. Eine generelle Rechtsverordnung auf Bundesebene für Anbauverbote, basierend etwa auf dem Hinweis einer Ablehnung durch die Bevölkerung oder auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung, ist rechtlich nicht möglich. Denn: Es geht um Anbauverbote für bereits auf europäischer Ebene zum Anbau zugelassene gentechnisch veränderte Organismen. Das heißt, dass diese im Rahmen des EU-weiten Zulassungsverfahrens bereits eingehend auf mögliche Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt geprüft wurden.

 

Das EU-Zulassungsverfahren hat ein einheitlich hohes Schutzniveau insbesondere im Hinblick auf die menschliche und tierische Gesundheit und die Umwelt zum Ziel. Mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates, der am Mittwoch, 11.11.2015, im Bundeskabinett behandelt wurde, wird ebenfalls ein Regelungsrahmen vorgeschlagen, um die nach der so genannten Opt-out-Richtlinie der EU in diesem Jahr eingeräumte Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, in Deutschland nutzen zu können.

 

Dieser Entwurf der Länder fällt allerdings hinter den Beschluss des Bundesrates vom April 2014 zurück, in dem die Länder dafür votiert hatten, bei Opt-out Verfahren auch selbst aktiv werden zu können. Mit ihrem Gesetzentwurf wollen nun die Länder die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung dem Bund zuschieben.“

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