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Nagoya-Protokoll: Pflanzenzüchter legen Berufung beim EuGh ein

Die Nichtigkeitsklage von 17 deutschen Pflanzenzüchtungsunternehmen gegen die EU-Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls wird im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgt. Nachdem die Klage Mitte Mai 2015 wegen Unzulässigkeit vom EuG zurückgewiesen worden war, haben die Kläger nunmehr Berufung beim EuGH eingelegt.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Nichtigkeitsklage von 17 deutschen Pflanzenzüchtungsunternehmen gegen die EU-Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls wird im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgt.


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Nachdem die Klage Mitte Mai 2015 wegen Unzulässigkeit vom Europäischen Gericht (EuG) zurückgewiesen worden war, haben die Kläger nunmehr Berufung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt. Angesichts der Bedeutung der EU-Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls für die Züchtungsbranche wollen die Kläger den EuGH von ihrer individuellen Betroffenheit überzeugen. Diese formelle Voraussetzung für die Klageerhebung hatte das EuG zuvor verneint.

 

Die Pflanzenzüchter in Deutschland unterstützen den mit dem Nagoya-Protokoll angestrebten fairen Vorteilsausgleich zwischen Gebern und Nutzern genetischer Ressourcen. Die EU-Verordnung schafft jedoch nicht die für die Züchtung benötigten praktikablen Lösungen, sagt der Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP), Dr. Carl-Stephan Schäfer. Er begrüßt daher die Entscheidung der Kläger als folgerichtig: „Die EU-Kommission hat es bisher versäumt die existenziellen Fragen der Pflanzenzüchtung zum Umgang mit der EU-Verordnung im weiteren Gesetzgebungsvorgang anzusprechen und so die Befürchtungen der Züchter auszuräumen. Es ist daher unerlässlich, eine Klärung auf gerichtlicher Ebene herbei zu führen.“

 

Hauptkritik der Züchter ist die mögliche Anwendbarkeit der EU-Verordnung auf kommerzialisierte Sorten. Im Gegensatz zu den Produkten anderer Branchen könnten die neu zugelassenen Sorten der Züchter unter die Definition der genetischen Ressource fallen und daher erneut die Pflichten aus der EU-Verordnung auslösen. Dies würde nicht nur ausufernde Dokumentationspflichten der Züchter bedeuten, sondern stünde vor allem im eklatanten Widerspruch zur im Sortenschutz verankerten Züchtungsausnahme. Die Züchtungsausnahme besagt, dass eine im Handel erhältliche Sorte auch bei Bestehen von Sortenschutz für die Weiterzüchtung ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet werden darf.

 

„Die Züchtungsausnahme fördert Innovation und Vielfalt bei der Sortenentwicklung zugunsten des Landwirtes und letztlich zugunsten der Ernährungssicherheit der Bevölkerung. Sollte die Züchtungsausnahme ausgehebelt werden, so wird dies den Züchtungsfortschritt erheblich reduzieren“, erklärt Schäfer.

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