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Nichtigkeitsklage gegen EU-Verordnung zum Nagoya-Protokoll unzulässig

Die Nichtigkeitsklage von 17 deutschen Pflanzenzüchtungsunternehmen gegen die EU-Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls ist am Freitag als unzulässig abgewiesen worden. Das Europäische Gericht (EuG) beschränkt sich in seiner Begründung auf formale Kriterien und geht nicht auf die sachlichen Argumente ein.

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Die Nichtigkeitsklage von 17 deutschen Pflanzenzüchtungsunternehmen gegen die EU-Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls ist am Freitag als unzulässig abgewiesen worden.


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Das Europäische Gericht (EuG) beschränkt sich in seiner Begründung auf formale Kriterien und geht nicht auf die sachlichen Argumente der Kläger ein. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es den Klägern an der individuellen Betroffenheit, die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor den Europäischen Gerichten ist.

 

Der Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP), Dr. Carl-Stephan Schäfer, kritisiert die Entscheidung: „Das Europäische Gericht verkennt durch seine formalistische Herangehensweise die tatsächlichen Auswirkungen, die die EU-Verordnung auf die Pflanzenzüchtungsbranche hat.“


Im Gegensatz zu anderen Branchen könnten Pflanzenzüchter keinen direkten Nutzen aus einer genetischen Ressource ziehen, da der Wert einer genetischen Ressource erst durch langwierige Züchtungsarbeit sichtbar wird. Die Entwicklung von neuen Pflanzensorten erfolge über tausende Kreuzungsschritte und verschiedene Züchterhände. Daher sei die genaue Dokumentation über die Nutzung genetischer Ressourcen, wie sie die EU-Verordnung verlangt, praktisch nicht möglich.


Nach Ansicht der Züchter untergräbt die EU-Verordnung vor allem den als Open-Source-System angelegten Sortenschutz. Die bislang nicht an Auflagen geknüpfte Verwendung neu gezüchteter, geschützter und im Markt befindlicher Sorten als genetische Ressourcen für die Weiterzüchtung und Forschung werde künftig wegen umfangreicher Nachweispflichten kaum mehr möglich sein.

 

Der BDP bedauert, dass die Lösung dieser existenziellen Probleme nicht durch das EuG herbeigeführt wurde. „Die Kläger werden nun prüfen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels sinnvoll erscheint“, erklärt Dr. Carl-Stephan Schäfer.

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