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STV schreibt 85 000 Bauern mit "fairem Angebot" an

Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) greift zu neuen Methoden, um nicht gezahlte Nachbaugebühren einzutreiben: Anfang Februar verschickte sie ein Schreiben an 35.000 Landwirte. Darin macht sie Landwirten, die Nachbau betrieben, aber nicht gemeldet haben, ein befristetes Angebot auf rückwirkende Selbstauskunft.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) greift zu neuen Methoden, um nicht gezahlte Nachbaugebühren einzutreiben: Anfang Februar verschickte sie ein Schreiben an 35.000 Landwirte. Darin macht sie Landwirten, die Nachbau betrieben, aber nicht gemeldet haben, ein befristetes Angebot auf rückwirkende Selbstauskunft.

 

Sie beruft sich dabei auf das so genannte „Vogel-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von 2015. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Der EuGH hat klargestellt, dass Landwirte gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes verpflichtet sind, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbauentschädigung zu zahlen und dass die Zahlungspflicht der Landwirte unabhängig davon besteht, ob sie zuvor ein Auskunftsersuchen der SVT beantwortet haben oder eine Zahlungsaufforderung erhalten haben.“ Der Landwirt müsse von sich heraus tätig werden, die Höhe der Nachbauentschädigung ermitteln und Zahlung leisten.

 

Nach Ansicht der STV steht ihr für Sorten, die nach europäischem Recht geschützt sind, damit Schadenersatz für alle Jahre seit der erstmaligen Erhebung der Nachbaugebühren im Jahr 1998 zu. Das gelte auch dann, wenn der Landwirt zwar Nachbau betrieben, aber gegenüber der STV dazu nicht zur Auskunft verpflichtet war. Für Sorten mit nationalem Schutz gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Neben den zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen behält sich die STV ausdrücklich vor, auch strafrechtlich gegen die Landwirte vorzugehen.

 

Davon wolle sie jedoch absehen, wenn die angeschriebenen Landwirte ihren Nachbau in den Wirtschaftsjahren 2011/12 bis 2014/15 nun bis zum 25. März 2016 (Karfreitag) freiwillig nachmelden. Dann werde sie nur die Nachbaugebühr für diese Jahre nacherheben, alle weiteren zivil- und strafrechtlichen Rechtsfolgen jedoch nicht durchsetzen.

 

Gegenüber top agrar wertet die STV ihr Schreiben als "partnerschaftliches, faires Angebot." top agrar-Leser sehen das Schreiben hingegen als "Drohbrief" und zudem als Ärgernis.


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Adressen gekauft


Fraglich ist auch, wie die STV an die Adressen der 35 000 Landwirte gekommen ist. Denn wie Sie gegenüber top agrar einräumt, lagen ihr bezüglich dieser Landwirte keine der gesetzlich definierten "Anhaltspunkte" vor, dass sie Nachbau betrieben haben. Laut STV-Geschäftsführer Dirk Otten stammen die Adressen "aus jahrelanger Recherchearbeit der STV". Man habe zum einen auf einen Grundstamm an Adresslisten der Pflanzenzucht-Unternehmen zurückgegriffen, andererseits aber auch "Adressen gekauft", so Otten.

 

Kommende Woche will die STV zudem ein weiteres Schreiben an jene 50 000 Landwirte richten, die in der Vergangenheit Nachbaugebühr bezahlt haben. Diese möchte man über das Angebot an die anderen 35 000 "lediglich informieren", betont Otten.


Drohung ernst nehmen?


Bleibt die Frage, ob die STV mit ihrer Drohung, Nicht-Melder zivil- und strafrechtlich zu verfolgen, wirklich ernst machen kann. Denn in beiden Fällen müsste sie den verschwiegenen Nachbau den Landwirten gerichtsfest nachweisen, wie die STV auch selbst weiß.

 

Die Interessensgemeinschaft (IG) Nachbau meint dazu in einem Rundschreiben: „Liegen der STV diese Daten nicht vor, kann sie weder zivilrechtlich noch strafrechtlich gegen einen Landwirt vorgehen." Sie vermutet, dass hinter der neuen Drohung kaum Substanz steckt: "Bezüglich des neuen Schreibens der STV steht also zu vermuten, dass diese bisher keine Kenntnisse über einen konkreten Nachbau in den betreffenden Wirtschaftsjahren hat", mutmaßt IG Nachbau-Geschäftsführer Georg Janßen. Er rät aber auch zur Vorsicht: "Vorsorglich sollten Sie aber aufklären, ob Sie z.B. bei Ihrem Aufbereiter eine geschützte Sortenbezeichnung benannt haben, da die STV von diesem gegebenenfalls Auskunft über Aufbereitungen fordern kann“, so Janßen. Das vollständige Rundschreiben der IG Nachbau lesen Sie hier:



 

 

 

 

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