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Sachkundenachweis: Fortbildung auch für Altkundige Pflicht!

Den Sachkundenachweis Pflanzenschutz haben Sie ja sicherlich bereits erhalten.Als Landwirt brauchten Sie dafür ja nur Ihr Zeugniss etc. einreichen, um die neue Checkkarte ohne abzulegene Schulung zu erhalten. Aber: Auch Sie sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen.

Lesezeit: 2 Minuten

Den Sachkundenachweis Pflanzenschutz haben Sie ja sicherlich bereits erhalten. Als Landwirt brauchten Sie dafür ja nur Ihr Zeugniss, Meisterbrief etc. einreichen, um die neue Checkkarte ohne abzulegene Schulung zu erhalten. Aber: Auch Sie sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Der Dreijahresturnus wird wie folgt berechnet:

  • Für Sachkundige, die ihre Sachkunde vor dem 14.02.2012, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Pflanzenschutzgesetzes, erhalten haben, hat der erste Dreijahresturnus für die Fortbildung bereits am 1. Januar 2013 begonnen. Er endet am 31.12.2015.



  • Für alle übrigen gilt, dass der erste Dreijahresturnus ab dem Tag der Ausstellung des neuen Sachkundenachweises beginnt.



  • Für Absolventen einer anerkannten Berufsausbildung, z. B. als Landwirt, ist zu beachten, dass zwischen Berufsabschluss und Beantragung des Sachkundenachweises nicht mehr als drei Jahre vergangen sein sollten. Liegt der Berufsabschluss länger als drei Jahre zurück, muss man die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nachweisen.
In Niedersachsen beispielsweise wird die regelmäßige Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung ab 2016 kontrolliert. Neben dem neuen Sachkundenachweis ist dann eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Fehlt diese, wird eine Frist gesetzt, um nachträglich an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Erst wenn man dieser Fristsetzung nicht nachkommt, kann die Behörde den Sachkundenachweis widerrufen. Um den Sachkundenachweis dann wiederzuerlangen, müssen Sie eine spezielle Sachkundeprüfung bestehen.


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Und bedenken Sie: Auch bei Betriebsprüfungen kann die Checkkarte verlangt werden, wenn aus Ihren Betriebsdaten/Prämienantrag hervorgeht, dass Sie Pflanzenschutz betreiben.


Anerkannte Veranstaltungen


Fort­bildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutzsachkunde müssen grundsätzlich vom Pflanzenschutzdienst desjenigen Landes anerkannt werden, in dem die Veranstaltung stattfindet. Bei Kontrollen werden Teilnahmebescheinigungen von nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen nicht akzeptiert.


Anträge können Veranstalter beim jeweiligen Pflanzenschutzdienst stellen. Über die Bedingungen für die Anerkennung informieren die Bundesländer in der Regel über das Internet. Dort können sich Veranstalter dann auch Antragsformulare runterladen.





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