Den Sachkundenachweis Pflanzenschutz haben Sie ja sicherlich bereits erhalten. Als Landwirt brauchten Sie dafür ja nur Ihr Zeugniss, Meisterbrief etc. einreichen, um die neue Checkkarte ohne abzulegene Schulung zu erhalten. Aber: Auch Sie sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Der Dreijahresturnus wird wie folgt berechnet:
- Für Sachkundige, die ihre Sachkunde vor dem 14.02.2012, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Pflanzenschutzgesetzes, erhalten haben, hat der erste Dreijahresturnus für die Fortbildung bereits am 1. Januar 2013 begonnen. Er endet am 31.12.2015.
- Für alle übrigen gilt, dass der erste Dreijahresturnus ab dem Tag der Ausstellung des neuen Sachkundenachweises beginnt.
- Für Absolventen einer anerkannten Berufsausbildung, z. B. als Landwirt, ist zu beachten, dass zwischen Berufsabschluss und Beantragung des Sachkundenachweises nicht mehr als drei Jahre vergangen sein sollten. Liegt der Berufsabschluss länger als drei Jahre zurück, muss man die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nachweisen.
Und bedenken Sie: Auch bei Betriebsprüfungen kann die Checkkarte verlangt werden, wenn aus Ihren Betriebsdaten/Prämienantrag hervorgeht, dass Sie Pflanzenschutz betreiben.
Anerkannte Veranstaltungen
Fortbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutzsachkunde müssen grundsätzlich vom Pflanzenschutzdienst desjenigen Landes anerkannt werden, in dem die Veranstaltung stattfindet. Bei Kontrollen werden Teilnahmebescheinigungen von nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen nicht akzeptiert.
Anträge können Veranstalter beim jeweiligen Pflanzenschutzdienst stellen. Über die Bedingungen für die Anerkennung informieren die Bundesländer in der Regel über das Internet. Dort können sich Veranstalter dann auch Antragsformulare runterladen.