Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

News

Vorschriften zu Grünlandumwandlungen angepasst

Im Hinblick auf die Umwandlung von Dauergrünland gelten in Deutschland künftig Vorschriften, die der strengeren Auslegung durch die Europäische Kommission entgegenwirken. Die betreffende Novelle zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ließ der Bundesrat am vergangenen Freitag passieren.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Hinblick auf die Umwandlung von Dauergrünland gelten in Deutschland künftig Vorschriften, die der strengeren Auslegung durch die Europäische Kommission entgegenwirken. Die betreffende Novelle zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ließ der Bundesrat am vergangenen Freitag passieren.


Das Wichtigste zum Thema Ackerbau dienstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Mit dieser wird laut Bundeslandwirtschaftsministerium im Ergebnis wieder der Zustand hergestellt, der vom Gesetzgeber beim Erlass des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ursprünglich beabsichtigt worden war. So gilt künftig, dass auf Antrag die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel aufgehoben wird, wenn es in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll. Die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche wird ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt.


Schließlich werden mit der Novelle bereits erfolgte entsprechende Umwandlungen „geheilt“. Im Jahr 2014 waren mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz unter anderem Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland im Rahmen des Greening der EU-Direktzahlungen für Landwirte getroffen worden.


Nach der im Leitfaden der EU-Kommission getroffenen Auslegung hätte eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann vorgelegen, wenn eine Dauergrünlandfläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, zum Beispiel wegen Aufforstung, natürlicher Sukzession oder einem Stallbau auf der Fläche.


Ebenfalls grünes Licht gab es am vorigen Freitag vom Bundesrat für die Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Verordnung zur Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKos-Verordnung). Der zufolge werden die Zahlungsansprüche für die Basisprämie in Mecklenburg-Vorpommern in diesem Jahr um 2,44 Euro oder 1,4 % gegenüber dem Vorjahr gekürzt. Der neue Wert liegt bei 174,73 Euro je Zahlungsanspruch.


Grund ist eine Überschreitung der regionalen Obergrenze. Das Land hatte 2015 bei seiner Meldung der zuzuweisenden Zahlungsansprüche diejenigen von 138 Betrieben unberücksichtigt gelassen. Dadurch waren ein zu hoher Wert ermittelt und die regionale Obergrenze überschritten worden

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.