Begrünung von Autobahnböschungen und Trennstreifen mit Z-Saatgut weiter möglich

[26.09.2012]


Autobahn Autobahn Die Auslegung von § 40 des kürzlich novellierten Bundesnaturschutzgesetzes, wonach Begrünungen von zum Beispiel Autobahnböschungen, Trennstreifen oder Ausgleichsflächen für Baumaßnahmen durch Zuchtsorten künftig nur noch im Rahmen einer Sonderregelung erfolgen dürfen, ist rechtlich nicht haltbar. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens, das der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) in Auftrag gegeben hat.

Wie der Vorsitzende der Abteilung Futterpflanzen im BDP, Johannes Peter Angenendt, dazu bei der Wissenschaftlichen Fachtagung für Futterpflanzen- und Zwischenfruchtsaatgut am vergangenen Donnerstag in Fulda erläuterte, fallen nämlich unter den im Gesetz verwandten Begriff „freie Natur“ weder innerstädtische und innerörtliche Bereiche oder Innenbereiche nach dem Baugesetzbuch noch Außenbereiche, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit besiedeltem Gebiet stehen beziehungsweise regelmäßig gepflegt werden.

Das Gutachten komme weiterhin zu dem Ergebnis, dass Zuchtsorten nicht per se gebietsfremd seien, vor allem dann nicht, wenn ein oder alle Kreuzungspartner in den letzten 100 Jahren in dem Gebiet heimisch gewesen seien, berichtete Angenendt.

Das neue Bundesnaturschutzgesetz schreibt in § 40 vor, dass für das Ausbringen von Pflanzen „gebietsfremder Arten in der freien Natur“ ab dem Jahr 2020 eine Genehmigungspflicht vorliegen muss. Künstlich vermehrte Pflanzen gelten der Novelle zufolge als nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Angenendt wies darauf hin, dass der Kunde und letztlich der Verbraucher sich auf bestimmte Eigenschaften des Saatgutes wie Strapazierfähigkeit, hohe Narbendichte, geringer Masseaufwuchs oder Winterhärte verlassen können müsse. Diese definierten Sorteneigenschaften biete aber nur zertifiziertes Saatgut (Z-Saatgut). (AgE)

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