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Deutsche Verordnung für Neonikotinoidverbot vorgelegt

Mit der auf europäischer Ebene beschlossenen Untersagung des Einsatzes der drei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam sowie dem Verbot des Inverkehrbringen von Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde, sind Anpassungen in der nationalen Gesetzgebung erforderlich.

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Mit der auf europäischer Ebene beschlossenen Untersagung des Einsatzes der drei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam sowie dem Verbot des Inverkehrbringen von Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde, sind Anpassungen in der nationalen Gesetzgebung erforderlich. Dazu hat das Bundeslandwirtschaftsministerium jetzt die vierte Änderungsverordnung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.


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Darin stellt das Ministerium fest, dass für einige Pflanzenschutzmittel, die einen der betreffenden Wirkstoffe enthalten, die Zulassung Ende 2013 ohnehin ablaufe. Üblicherweise würde für diese Pflanzenschutzmittel noch eine Aufbrauchfrist von 18 Monaten gelten. Mit der Änderungsverordnung wird jedoch klargestellt, dass die Aufbrauchfrist für die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam entsprechend der EU-Vorschrift am 30. November 2013 endet.


Das Anwendungsverbot gilt für den Haus- und Kleingartenbereich sowie für die Saatgut-, Boden- und Blattbebehandlung aller gängigen landwirtschaftlichen Kulturen; aufgeführt werden im Einzelnen rund 90 Pflanzen. Die Vorgaben sind erst einmal bis zum 31. Mai 2016 befristet.


Das Agrarressort betont, dass die Verordnungsnovelle ausschließlich der Umsetzung von EU-Recht diene. Darüber hinausgehende eigenständige Regelungen enthalte der Entwurf nicht. (AgE)

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