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EEG-Novelle: Alles Wichtige im Überblick

Die staatlich garantierten Einspeisetarife im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden ab 2012 für neue Biogasanlagen noch weiter aufgefächert als bisher. Der Bundestag verabschiedete am vergangenen Donnerstag die voraussichtlich ab 1. Januar nächsten Jahres in Kraft tretende EEG-Novelle mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Kabinettsbeschluss von Anfang Juni.

Lesezeit: 3 Minuten

Die staatlich garantierten Einspeisetarife im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden ab 2012 für neue Biogasanlagen noch weiter aufgefächert als bisher. Der Bundestag verabschiedete am vergangenen Donnerstag die voraussichtlich ab 1. Januar nächsten Jahres in Kraft tretende EEG-Novelle mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Kabinettsbeschluss von Anfang Juni.


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Weiter aufgesplittet werden die Leistungsklassen, so in der Substratvergütungsklasse 1, in der energiereiche Einsatzstoffe wie Mais und Getreide untergebracht sind. Eine zusätzliche Grenze wird für Anlagen bis 750 kW eingezogen, für die es 5 Cent/kWh geben soll, während oberhalb dieser Schwelle für Anlagen bis 5 MW für energiereiche Substrate nur 4 Cent/kWh fällig werden. Wie geplant soll für Biogasanlagen mit einer Leistung bis 500 kW eine Vergütung von 6 Cent/kWh für den Einsatz solcher Stoffe gezahlt werden.


Übernommen hat der Bundestag hingegen die Vorstellungen der Regierung zur Grundvergütung von Biogasanlagen. Gegenüber der Regierungsvorlage heraufgesetzt wird laut den jüngsten Verhandlungen der Bundestagspolitiker die Grenze für die Marktprämie. Diese soll ab 2014 für Anlagen verpflichtend werden, die größer sind als 750 kW, und nicht schon bei mehr als 500 kW.


Weniger Güllevergütung für Großanlagen


Änderungen gibt es laut dem Koalitionskompromiss auch bei der Abrechnung von Gülle, deren Verstromung im Rahmen der Substratvergütungsklasse 2 eigentlich pauschal mit 8 Cent/kWh vergütet werden sollte. Für Anlagen oberhalb einer Leistungsschwelle von 500 kW fließen laut der Abstimmung im Bundestag aber nur 6 Cent/kWh. Begründet wird dies mit der Vermeidung von möglichem Gülletourismus. Für kleine Gülleanlagen mit einer Leistung bis 75 kW wird es, wie schon vom Kabinett beschlossen, pauschal 25 Cent/kWh geben, wenn mindestens 80 % an tierischen Exkrementen im Vergärer sind. Damit wird eine Forderung des Bundeslandwirtschaftsministeriums und des agrarischen Berufsstandes aufgegriffen. Geblieben ist es hingegen bei der Möglichkeit, nachwachsende Rohstoffe und Bioabfälle in denselben Anlagen zu vergären, wogegen man sich seitens der Landwirtschaft vergeblich wehrte. Allerdings sind dafür mindestens 90 % an Bioabfällen in den Anlagen notwendig.


Ausnahmen von der Wärmenutzungspflicht


Eine wichtige Detailänderung verabschiedeten die Abgeordneten für die Maisnutzung. Hier wurde die Höchstgrenze gegenüber dem Kabinettsbeschluss um 10 Prozentpunkte auf 60 Masseprozent heraufgesetzt werden. Für die verpflichtende Wärmeverwendung der Biogasanlagen bleibt es bei einer Quote von 60 %, wobei Gärresttrocknung und Hygienisierung als Wärmenutzungen anerkennt werden, ebenso wie die Organic-Rankine-Cycle-Technik (ORC).


Wegen der Wärmenutzungspflicht ist der Bonus für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) hinfällig geworden. Von der 60-Prozent-Wärmenutzungsquote ausgenommen sollen Anlagen sein, die die Marktprämie beanspruchen oder Biomethan ins Erdgasnetz einspeisen. Auch für diese Einspeisung wurde am Kabinettsentwurf noch einmal herumgedoktert: Bis zu einer Leistungsgrenze von 700 cbm pro Stunde sollen 3 Cent/kWh gezahlt werden und bis 1.000 cbm dann 2 Cent/kWh fällig werden, während bei Einspeisung von mehr als 1.400 cbm/h aufbereitetem Biogas ins Erdgasnetz nur 1 Cent/kWh an Extra-Einspeisevergütung gezahlt wird. Dies kann als Entgegenkommen gegenüber den Großanlagen gewertet werden, denn solche kommen in der Regel für die Einspeisung in Frage. Bisher waren bis zu einer Anlagenleistung von 700 cbm/h lediglich 2 Cent/kWh eingeplant. Darüber sollte pauschal 1 Cent/kWh fällig werden. (AgE)

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