In der mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Neufassung der Landesbauordnung NRW wird bestimmt, dass Dachflächen von landwirtschaftlichen Wirtschafts- oder Wohngebäuden für die erweiterte Nutzung mit Solaranlagen keiner Baugenehmigung bedürfen. Das teilte der Rheinische Landwirtschaft-Verband (RLV) in Bonn mit.
Zudem würden die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des gemeinsamen Außenbereichserlasses des Bauministeriums und des Landwirtschaftsministeriums für Nordrhein-Westfalen bauplanungsrechtlich eine wichtige Klarstellung bringen. So seien baulich untergeordnete Solaranlagen in, an und auf Dachflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden im Außenbereich privilegiert auch dann zulässig, wenn der erzeugte Strom ausschließlich in das öffentliche Netz eingespeist werde. Damit sei nunmehr sichergestellt, dass in aller Regel – Ausnahmen sind etwa im Denkmalschutz möglich – Photovoltaikanlagen auf bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich baugenehmigungsfrei und im Außenbereich privilegiert zulässig sind, sofern sie baulich von ungeordneter Bedeutung sind.
Mit der Neufassung reagiert die Landesregierung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aus dem Jahr 2010. Das Gericht hatte damals entschieden, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Wirtschaftsgebäuden im Außenbereich – im Streitfall war es eine Reithalle – in aller Regel baugenehmigungspflichtig sei. Da die Baugenehmigung nicht vorlag, wurde dem Betreiber in einem Eilverfahren in letzter Instanz die Nutzung der Anlage untersagt.